RS OGH 2009/3/24 5Ob65/90, 5Ob114/90, 5Ob115/90, 5Ob42/91, 5Ob10/09w

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Norm

GBG §14 Abs2

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 GBG lässt Höchstbetragshypotheken zu; es muss daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein.Paragraph 14, Absatz 2, GBG lässt Höchstbetragshypotheken zu; es muss daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060547

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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