TE OGH 1990/12/20 5Ob65/90

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G*** UND B*** DER Ö*** S*** A***, Schubertring 5, 1011 Wien, wegen Eintragungen in das Grundbuch der EZ 2133 des Grundbuches 63125 Webling, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17. April 1990, AZ 1 R 20/90, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. November 1989, GZ TZ 26248/89, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß auch die Einverleibung des Pfandrechtes für höchstens 15 % Zinsen und höchstens 18 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen aus der der Pfandrechtseinverleibung C-LNR 10 a der Liegenschaft EZ 2131 des Grundbuches 63125 Webling zugrundeliegenden Forderung von S 141.000,-- für die G*** UND B*** DER Ö***

S*** A*** bewilligt wird.

Hievon sind zu verständigen:

1. G*** UND B*** DER Ö*** S***

A***, Abteilung 330, Schubertring 5, 1011 Wien, mit Beilage A in Urschrift zu Konto Nr. 008/17059;

2. F*** G***-S***, Konrad von Hötzendorfstraße 14-18, 8010 Graz,

3.

Johann M***, Am Wagrein 82/1, 8053 Graz, und

4.

Brigitta M***, Am Wagrein 82/1, 8053 Graz.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin sowie Johann M*** und Brigitta M*** errichteten am 20./23. Oktober 1989 eine Pfandurkunde folgenden wesentlichen Inhaltes:

1. Die Antragstellerin hat Johann und Brigitta M*** ein Darlehen von restlich S 141.000,-- gewährt.

2. Zur Sicherstellung des Darlehenskapitals samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie aller im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung übernommenen Verbindlichkeiten verpfänden Johann M*** und Brigitta M*** der Antragstellerin die ihnen gehörigen je 56/3872 Anteile an der Liegenschaft EZ 2133, Grundbuch KG 63125 Webling, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W am Wagrein 82/1 verbunden ist, samt allen Zubehör. Demzufolge erteilen Johann M*** und Brigitta M*** ihre ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund der vorliegenden Urkunde das Pfandrecht für die Darlehensforderung der Antragstellerin im Betrage von öS 141.000,-- samt höchstens 15 % p.a. Zinsen, höchstens 18 % p.a. Verzugs- bzw. Zinseszinsen und für die Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag öS 21.150,-- auf vorbezeichneter Liegenschaft grundbücherlich einverleibt werde.

Im Sinne des § 469 a ABGB verpflichten sich Johann M*** und Brigitta M***, sämtliche diesem Pfandrecht im Range vorangehenden oder gleichrangigen Pfandrecht nach Maßgabe der Tilgung vorbehaltslos löschen zu lassen und erteilen die Einwilligung zur grundbücherlichen Anmerkung dieser Löschungsverpflichtung zugunsten der Antragstellerin.

3. Für alle aufgrund dieser Schuld- und Pfandurkunde bestehenden Nebenverbindlichkeiten bestellen Johann M*** und Brigitta M*** eine Nebengebührensicherstellung bis zum Höchstbetrag von öS 21.150,--......

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, aufgrund dieser Pfandurkunde die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der Antragstellerin von S 141.000,-- samt höchstens 15 % p.a. Zinsen, höchstens 18 % p.a. Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 21.150,-- sowie auf Anmerkung der in der Pfandurkunde übernommenen Löschungsverpflichtung ab. Durch die Ausdrucksweise "Darlehen gewährt" sei nicht zweifelsfrei festgestellt, daß die Geldsumme übergeben wurde; die Anführung der Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen nur in der Aufsandungserklärung reiche nicht aus, einen fehlenden Rechtsgrund zu ersetzen. Die Abweisung des Gesuches um Anmerkung der Löschungsverpflichtung sei Folge der Abweisung des Einverleibungsgesuches.

Das Rekursgericht bestätigte den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes nur hinsichtlich des Einverleibungsbegehrens "auch für höchstens 15 % Zinsen und höchstens 18 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen aus S 141.000,--", änderte jedoch im übrigen die erstgerichtliche Entscheidung im antragsstattgebenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde unter Gewährung eines Darlehens durchaus auch die Zuzählung und damit die Übergabe der Darlehensvaluta verstanden. Überdies sei die Eintragung eines Pfandrechtes auch für künftige Darlehensforderungen im Gesetz vorgesehen. Demgemäß sei die Abweisung des Gesuches hinsichtlich des Kapitals nicht gerechtfertigt. Daraus folge auch, daß die Anmerkung der Löschungsverpflichtung einzutragen sei. Dasselbe gelte auch für Nebengebührensicherstellung.

Zwar seien die vereinbarten Zinsen sowie

Verzugs- bzw. Zinseszinsen - zulässigerweise mit einer Obergrenze - angeführt, allerdings erstmals in der Aufsandungserklärung. Dies sei nicht ausreichend, weil die Zinsenhöhe in der Pfandbestellung überhaupt nicht erwähnt und auch nicht durch Bezugnahme auf ein allenfalls vorangehendes und diesen Forderungsteil enthaltendes Schuldbekenntnis konkretisiert sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist berechtigt. Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, daß unter dem Ausdruck "Gewährung eines Darlehens" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Zustandekommen eines Realkontraktes durch Hingabe der Darlehensvaluta im Sinne des § 983 Satz 1 ABGB zu verstehen ist. Auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die unterschiedlich beantwortete Frage (RPflSlgG 605; NZ 1929, 89 und 1930, 25 gegen RPflSlgG 1652), ob im Falle der Vereinbarung eines beweglichen Zinsfußes bei Angabe dessen Höchstausmaßes die Eintragung des Pfandrechtes hiefür zulässig ist, wird vom Obersten Gerichtshof aus folgenden Gründen gebilligt:

Nach § 14 Abs 1 Satz 2 GBG muß bei Einverleibung des Pfandrechtes für eine verzinsliche Forderung auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden. Dieser Vorschrift wird nur durch Eintragung eines bestimmten Zinsfußes Genüge getan (Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 451). Bestimmt ist der Zinsfuß, ein für die Zinsenberechnung wesentlicher Faktor, dann, wenn sein Wert ziffernmäßig eindeutig ausgedrückt wird. Lehre und Rechtsprechung lassen aber die Eintragung einer bestimmten Höchstverzinsung mit sonst beweglichem Zinsfuß (NZ 1929, 89; NZ 1930, 25; RpflSlgG 605) oder mit vertraglicher Beschränkung auf einen variablen Zinsfuß (= nicht schlechthin beweglicher, sondern solcher Zinsfuß, dessen materiellrechtlich wirksame Abänderung vorgesehen ist: 3 Ob 84/77; Bartsch, GBG7 237; Petrasch in Rummel2 aaO) zu. Schon der - weitergehenden - erstgenannten Ansicht ist zuzustimmen, weil § 14 Abs 2 GBG Höchstbetragshypotheken zuläßt und daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein muß. Auch auf diese Art wird nämlich die äußersten Falles gegebene Höhe der pfandrechtlich gesicherten Zinsenforderung eindeutig festgelegt (so RPflSlgG 605). Der vom Rekursgericht gebrauchte Abweisungsgrund ist gleichfalls nicht gegeben:

In der oben wiedergegebenen Pfandurkunde sind die Vereinbarung von Zinsen, Verzugs- bzw Zinseszinsen einerseits und die ziffernmäßige Vereinbarung des Höchstzinsfußes in dem die Aufsandungsklausel darstellenden Satz anderseits durch das Bindewort "demzufolge" so miteinander verbunden, daß gar kein Zweifel darüber aufkommen kann, daß es sich bei den in der Aufsandungsklausel bezifferten Zinsen um die im unmittelbar vorangehenden Satz genannten Zinsen handelt. Es besteht also gerade in der hier zu beurteilenden Rechtssache kein Anlaß, von derjenigen Rechtsprechung abzugehen, nach der die Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und auch die darin enthaltene Aufsandungserklärung als Teil des Vertrages anzusehen ist (SZ 59/174 unter Bezugnahme auf 5 Ob 12/77).

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Einverleibung des Pfandrechtes auch für die im Spruch angeführten Zinsenforderungen zu bewilligen.

Anmerkung

E22399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00065.9.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19901220_OGH0002_0050OB00065_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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