Norm
EO §78Rechtssatz
Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0002310Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009