TE OGH 1991/5/23 8Ob521/91

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** geborenen mj. C***** N*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Jugendwohlfahrt-Außenstelle Aigen im Mühlviertel, als besonderer Sachwalter, wegen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382 a EO, infolge Revisionsrekurses des Vaters S***** N*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Juli 1990, GZ 18 R 186/90-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Aigen im Mühlviertel vom 29.Jänner 1990, GZ P 33/89-64a, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Antrag des besonderen Sachwalters der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht mit Beschluß vom 29.1.1990 den Kindesvater gemäß § 382 a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von S 1.200 monatlich ab 1.10.1989 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhaltsfestsetzungsantrag.

Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 3.7.1990 dem Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zu den §§ 382 a und 389 a (richtig wohl: § 399 a) EO noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Dies trifft zwar zu, macht aber den Revisionsrekurs nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Beschluß, mit dem einem Minderjährigen ein vorläufiger Unterhalt nach § 382 a EO (eingefügt durch das BG über den vorläufigen Unterhalt Minderjähriger, BGBl 1987/645) bewilligt wird, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, auf die gemäß §§ 402, 78 EO die §§ 514 bis 528 ZPO Anwendung zu finden haben, sofern - wie im vorliegenden Fall - in der EO nichts anderes angeordnet ist.

Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 sind vollbestätigende Beschlüsse weiterhin unanfechtbar, wenn nicht der dort genannte, hier aber nicht greifende Ausnahmetatbestand vorliegt. Für einstweilige Verfügungen besteht diesbezüglich auch nach der Wertgrenzennovelle 1989 keine Ausnahme (Petrasch, ÖJZ 1989, 743 ff (751 f)).

Der Revisionsrekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Rechtsmittelwerber kann die von ihm ins Treffen geführten Gründe gegen seine Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO gemäß § 399 a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend machen. Im übrigen hat auch das Gericht von Amts wegen einzuschreiten, sobald ihm aus den Pflegschaftsakten bekannt wird, daß ein Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund vorliegt (vgl insbes ON 88 S 4).

Anmerkung

E25745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00521.91.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19910523_OGH0002_0080OB00521_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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