RS OGH 2012/10/2 11Os138/90, 12Os49/92, 11Os47/92, 15Os50/94, 14Os27/96, 17Os8/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Schädigung konkreter staatlicher Rechte - Auch das durch die Bestimmungen der Tir BauO objektivierte Interesse, daß bauliche Anlagen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und entsprechend der erteilten Baubewilligung errichtet werden dürfen, widrigenfalls der Bau einzustellen bzw abzubrechen ist, fällt in den Schutzbereich des § 302 Abs 1 StGB.Schädigung konkreter staatlicher Rechte - Auch das durch die Bestimmungen der Tir BauO objektivierte Interesse, daß bauliche Anlagen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und entsprechend der erteilten Baubewilligung errichtet werden dürfen, widrigenfalls der Bau einzustellen bzw abzubrechen ist, fällt in den Schutzbereich des Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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