RS OGH 1996/4/23 16Os44/90; 14Os112/91 (14Os113/91); 15Os14/92; 13Os74/92; 14Os122/92; 14Os105/93; 1

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Veröffentlicht am 25.01.1991
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Rechtssatz

Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt es, daß der Täter sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen beabsichtigt (so schon 11 Os 32/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092540

Im RIS seit

25.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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