Norm
StGB §70Rechtssatz
Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung genügt es, daß der Täter sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen beabsichtigt (so schon 11 Os 32/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092540Im RIS seit
25.01.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025