TE OGH 1996/4/23 14Os39/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Raimund M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. November 1995, GZ 5 Vr 2.351/95-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr. Hock, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Raimund M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. November 1995, GZ 5 römisch fünf r 2.351/95-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr. Hock, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Raimund M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Raimund M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen in nachangeführten Beträgen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen in nachangeführten Beträgen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1) am 26. August 1994 in Zell am See den Ewald A***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung der Zeche im Betrage von insgesamt

3.500 S,

2) am 24. August 1995 in Wien die Wilhelmine H***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung der Zeche im Betrage von insgesamt

4.700 S,

3) am 25. August 1995 in Graz den Dietmar P***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung von Zechschulden in der Höhe von 221 S,

4) am 26. August 1995 in Graz den Mahmdou Z***** zur Beförderung mit einem Taxi und zur Bezahlung einer Zeche in Höhe von 700 S;

II. am 11. Oktober 1994 in Graz nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. am 11. Oktober 1994 in Graz nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1) Alfred M***** dadurch, daß er ihn zu Boden stieß, wobei dieser stürzte und eine Platzwunde hinter dem rechten Ohr erlitt;

2) Doris L***** dadurch, daß er sie wegstieß, wobei sie zu Sturz kam und sich eine Schulterprellung und eine Prellung des rechten Ellbogens zuzog.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich der Sache nach gegen den Schuldspruch in den Betrugsfakten I/1 und I/2 sowie die Aburteilung der Betrugsdelikte unter Heranziehung der Strafdrohung für gewerbsmäßigen Betrug richtet.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich der Sache nach gegen den Schuldspruch in den Betrugsfakten I/1 und I/2 sowie die Aburteilung der Betrugsdelikte unter Heranziehung der Strafdrohung für gewerbsmäßigen Betrug richtet.

Keiner der ins Treffen geführten Beschwerdeeinwände hält einer Überprüfung stand.

Die Mängelrüge (Z 5) gegen den Ausspruch über eine in der Höhe des Betrugsschadens bewirkte Bereicherung des Angeklagten geht schon deswegen ins Leere, weil für die Annahme gewerbsmäßiger Betrugsbegehung der tatsächliche Eintritt der tätergewollten Vermögensvermehrung nicht notwendig ist (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 86 b, 88; § 70 E 42, 42 a), sodaß insoweit keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Bloß klarstellend sei noch angemerkt, daß ein Streben, Taxifuhrlöhne und Darlehen nicht zu bezahlen, durchaus als Inhalt eines Willens zur unrechtmäßigen Bereicherung (im Sinne des § 146 StGB) und zur Einnahmenverschaffung (im Sinne des § 70 StGB) in Betracht kommt, wobei es unerheblich bleibt, ob der damit verbundene Lebensstil des Täters ein aufwendiger ist oder nicht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen den Ausspruch über eine in der Höhe des Betrugsschadens bewirkte Bereicherung des Angeklagten geht schon deswegen ins Leere, weil für die Annahme gewerbsmäßiger Betrugsbegehung der tatsächliche Eintritt der tätergewollten Vermögensvermehrung nicht notwendig ist (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 146, E 86 b, 88; Paragraph 70, E 42, 42 a), sodaß insoweit keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Bloß klarstellend sei noch angemerkt, daß ein Streben, Taxifuhrlöhne und Darlehen nicht zu bezahlen, durchaus als Inhalt eines Willens zur unrechtmäßigen Bereicherung (im Sinne des Paragraph 146, StGB) und zur Einnahmenverschaffung (im Sinne des Paragraph 70, StGB) in Betracht kommt, wobei es unerheblich bleibt, ob der damit verbundene Lebensstil des Täters ein aufwendiger ist oder nicht.

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) fehlt den Angaben des Zeugen A***** (zum Faktum I/1) über eine (nicht eingehaltene) nachträgliche Zahlungszusage der Helga F***** die Eignung, die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Erwägungen zu erschüttern, wonach der Angeklagte vor der Taxifahrt angesichts der finanziellen Situation dieser Frau und des vor ihr verheimlichten Zwecks der Fahrt nicht mit einer solchen Kostenübernahme gerechnet hat. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit der Forderung, aus den Angaben seiner Mutter über ihre fehlende Bereitschaft, weiterhin Schulden ihres Sohnes zu begleichen, eine nicht unbedingt naheliegende Schlußfolgerung auf die Richtigkeit der Verantwortung über die damals erwartete Zahlungsübernahme abzuleiten, bei Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme zu erwecken, daß seine Willensvorstellung auch bei Inanspruchnahme der Leistungen laut Punkt I/2 des Schuldspruches das Unterbleiben der Gegenleistung einschloß.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) fehlt den Angaben des Zeugen A***** (zum Faktum I/1) über eine (nicht eingehaltene) nachträgliche Zahlungszusage der Helga F***** die Eignung, die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Erwägungen zu erschüttern, wonach der Angeklagte vor der Taxifahrt angesichts der finanziellen Situation dieser Frau und des vor ihr verheimlichten Zwecks der Fahrt nicht mit einer solchen Kostenübernahme gerechnet hat. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit der Forderung, aus den Angaben seiner Mutter über ihre fehlende Bereitschaft, weiterhin Schulden ihres Sohnes zu begleichen, eine nicht unbedingt naheliegende Schlußfolgerung auf die Richtigkeit der Verantwortung über die damals erwartete Zahlungsübernahme abzuleiten, bei Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme zu erwecken, daß seine Willensvorstellung auch bei Inanspruchnahme der Leistungen laut Punkt I/2 des Schuldspruches das Unterbleiben der Gegenleistung einschloß.

Letztlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 10), weil unter einer fortlaufenden Einnahme im Sinne des § 70 StGB jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen ist, der auch in der ersparten Begleichung geldwerter Leistungen gelegen sein kann (14 Os 128-130/91). Die gewerbsmäßige Tatbegehung ist demnach dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch bei betrügerischer Herauslockung von Transportleistungen möglich, ohne daß es zusätzlich darauf ankommt, inwieweit es sich dabei um einen Beitrag zu einer Vermögensbildung oder zum Unterhalt des Täters gehandelt oder ob die Leistung als solche einen bleibenden und vom Täter wirtschaftlich verwertbaren Vorteil hinterlassen hat. Mit der in der Argumentationsrichtung unklaren Bezugnahme auf eine nicht näher umschriebene "Bagatellgrenze" in Ansehung der "zu Konsumationszwecken ausgeborgten Gelder samt Fahrten zu Fakten I/3 und 4" wird kein Subsumtionsirrtum des Erstgerichtes aufgezeigt. Der herangezogene Aspekt ist für die angefochtene Beurteilung nur dann erheblich, wenn die Absicht des Täters auf wiederkehrende Tatbegehung und fortlaufende Bereicherung so geringfügige Werte betroffen hat, daß von einer Einnahme im Sinne des § 70 StGB nicht gesprochen werden kann und sie daher zu vernachlässigen sind (EvBl 1991/103; 13 Os 74/92). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Letztlich versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,), weil unter einer fortlaufenden Einnahme im Sinne des Paragraph 70, StGB jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen ist, der auch in der ersparten Begleichung geldwerter Leistungen gelegen sein kann (14 Os 128-130/91). Die gewerbsmäßige Tatbegehung ist demnach dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch bei betrügerischer Herauslockung von Transportleistungen möglich, ohne daß es zusätzlich darauf ankommt, inwieweit es sich dabei um einen Beitrag zu einer Vermögensbildung oder zum Unterhalt des Täters gehandelt oder ob die Leistung als solche einen bleibenden und vom Täter wirtschaftlich verwertbaren Vorteil hinterlassen hat. Mit der in der Argumentationsrichtung unklaren Bezugnahme auf eine nicht näher umschriebene "Bagatellgrenze" in Ansehung der "zu Konsumationszwecken ausgeborgten Gelder samt Fahrten zu Fakten I/3 und 4" wird kein Subsumtionsirrtum des Erstgerichtes aufgezeigt. Der herangezogene Aspekt ist für die angefochtene Beurteilung nur dann erheblich, wenn die Absicht des Täters auf wiederkehrende Tatbegehung und fortlaufende Bereicherung so geringfügige Werte betroffen hat, daß von einer Einnahme im Sinne des Paragraph 70, StGB nicht gesprochen werden kann und sie daher zu vernachlässigen sind (EvBl 1991/103; 13 Os 74/92). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte Johann Raimund M***** nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 (und des § 29) StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die mehrfachen einschlägigen (den Erfordernissen des § 39 StGB formal genügenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Verletzung zweier Personen als erschwerend; als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung "durch die Rückzahlung eines Betrages von S 200,-Das Schöffengericht verurteilte Johann Raimund M***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, (und des Paragraph 29,) StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die mehrfachen einschlägigen (den Erfordernissen des Paragraph 39, StGB formal genügenden) Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Verletzung zweier Personen als erschwerend; als mildernd hingegen das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung "durch die Rückzahlung eines Betrages von S 200,-

an die Taxilenkerin H*****".

Der vom Angeklagten erhobenen Berufung, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen sowohl richtig festgestellt als auch zutreffend gewichtet und eine der überdurchschnittlich hohen personalen Täterschuld entsprechende Sanktion gefunden. Deren teilweiser bedingten Nachsicht steht die Vorstrafenbelastung und der ausgeprägte Hang des Berufungswerbers zur Begehung von Vermögensdelikten entgegen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00039.96.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19960423_OGH0002_0140OS00039_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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