RS OGH 2024/4/23 8Ob504/91; 4Ob511/91; 2Ob534/91; 1Ob595/91; 8Ob623/91; 1Ob629/91; 2Ob585/91; 2Ob525

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Veröffentlicht am 31.01.1991
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Norm

ABGB §140 Cc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047740

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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