Norm
ABGB §140 CcRechtssatz
Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024