Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des § 4 Z 1 UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.Der Vorschussgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit von Eintreibungsversuchen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Vorschussgewährung aufrechtbestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024