RS OGH 1992/10/21 9ObA1/91, 9ObA174/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

ArbVG §117
ArbVG §157 Abs1 Z3
  1. ArbVG § 117 heute
  2. ArbVG § 117 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 117 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ArbVG § 157 gültig von 01.01.1987 bis 01.01.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Steht ein gemäß § 117 Abs 1 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, so hat über den Antrag dieses Betriebsratsmitgliedes auf Feststellung der ihm fortzuzahlenden Geldbezüge gemäß § 1 DVG die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Einigungsamtes kommt für einen derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruch aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht. Gemäß § 117 Abs 1 ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen.Steht ein gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG von der Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, so hat über den Antrag dieses Betriebsratsmitgliedes auf Feststellung der ihm fortzuzahlenden Geldbezüge gemäß Paragraph eins, DVG die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren mit Bescheid zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Einigungsamtes kommt für einen derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruch aus dem Dienstverhältnis nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen.

VwGH vom 16.03.1981, Z 12/0315/80; Veröff: DRdA 1982,35 (mit Anmerkung von Stifter)VwGH vom 16.03.1981, Ziffer 12 /, 0315 /, 80,; Veröff: DRdA 1982,35 (mit Anmerkung von Stifter)

Entscheidungstexte

  • RS0051346">9 ObA 1/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 1/91
    nur: Gemäß § 117 Abs 1 ArbVG soll jenes Entgelt weiterbezahlt werden, das das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht freigestellt worden wäre, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge weiterhin bezogen hätte. Das Betriebsratsmitglied soll auch weiter in den Genuß aller jener Begünstigungen treten, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Ansprüche hätte, der dieselben Arbeiten verrichtet, wie sie das Betriebsratsmitglied vor seiner Freistellung hatte. Der Entgeltsbegriff umfaßt daher auch alle dem Betriebsratsmitglied gewährten Zulagen; das Betriebsratsmitglied darf nämlich nicht schlechtergestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst gemacht hätte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T1) Veröff: RdW 1991,211 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) = WBl 1991,261
  • RS0051346">9 ObA 174/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 174/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld muß auch freigestelltem Betriebsrat angeboten werden. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051346

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00001_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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