RS OGH 1991/2/14 12Os1/91 (12Os2/91), 12Os140/93, 12Os38/94, 11Os36/05m, 14Os30/13p, 15Os30/22h

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Norm

StPO §439 Abs2

Rechtssatz

Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 1/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 12 Os 1/91
    Veröff: EvBl 1991/120 S 513 = JBl 1992,55
  • 12 Os 140/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 12 Os 140/93
    Vgl auch
  • 12 Os 38/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 12 Os 38/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung des Gutachtens stellte aus der Sicht des § 439 Abs 2 StPO kein hinreichendes Äquivalent dar, weil der psychiatrische Sachverständige der Hauptverhandlung beizuziehen, gezielt zur Frage der Anordnung der jeweils in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme zu konsultieren und sein Gutachten der Erörterung durch die Prozessparteien zugänglich zu machen ist. (T1)
  • 11 Os 36/05m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m
    Auch; Beisatz: Es genügt die für die Erstattung und Erörterung des die Frage der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme betreffenden Gutachtens erforderliche Anwesenheit des Sachverständigen. (T2)
  • 14 Os 30/13p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2013 14 Os 30/13p
    Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB setzt bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sondern bloß dessen Beiziehung voraus. (T3)
  • 15 Os 30/22h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 30/22h
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101782

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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