RS OGH 1991/3/12 5Ob1014/91, 2Ob39/91, 1Ob44/91 (1Ob45/91), 4Ob25/92 (4Ob1015/92), 4Ob27/92, 8Ob520/

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ZPO §519 G

Rechtssatz

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den OGH nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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