TE OGH 1994/5/11 7Ob545/94

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna H*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Paul H*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Beer und Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen eidlicher Vermögensbekanntgabe und Zahlung (Streitwert S 300.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.Februar 1994, GZ 1 R 12, 13/94-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22.November 1993, GZ 5 C 15/93s-15, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel (richtig: Rekurs) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, welches im Rahmen seines in Punkt 1 enthaltenen Teilanerkenntnisurteiles unangefochten geblieben war, im Umfang des Ausspruches über das Leistungsbegehren (Punkt 2 des Urteiles des Erstgerichtes) auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung (nach Erfüllung des Teilanerkenntnisurteiles über das Manifestationsbegehren) zurück. Das Berufungsgericht nahm in den Spruch seiner Entscheidung nicht den Ausspruch gemäß § 519 Abs 2 ZPO auf, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, und begründete das auch damit, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, welches im Rahmen seines in Punkt 1 enthaltenen Teilanerkenntnisurteiles unangefochten geblieben war, im Umfang des Ausspruches über das Leistungsbegehren (Punkt 2 des Urteiles des Erstgerichtes) auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung (nach Erfüllung des Teilanerkenntnisurteiles über das Manifestationsbegehren) zurück. Das Berufungsgericht nahm in den Spruch seiner Entscheidung nicht den Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO auf, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, und begründete das auch damit, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Rz 1992/18 ua). Die von Fasching (LB2 Rz 1884 vertretene Ansicht, ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Fall der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht vertretbar, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers bereits abgelehnt (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Rz 1992/18 ua). Die von Fasching (LB2 Rz 1884 vertretene Ansicht, ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Fall der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht vertretbar, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers bereits abgelehnt (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00545.94.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19940511_OGH0002_0070OB00545_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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