Norm
AVG §68Rechtssatz
Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (Paragraph 93, GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0061117 zititert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025