RS OGH 2014/1/21 5Ob100/90, 1Ob29/99t, 5Ob101/09b, 5Ob178/09a, 5Ob33/10d, 5Ob219/12k, 5Ob62/13y, 5Ob

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

AVG §68
GBG §93

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (Paragraph 93, GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.

Anmerkung

Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0061117 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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