Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG ist in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatzbetrag durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt ist. Auch Vorschussempfänger nach § 4 Z 2 und 3 UVG müssen sich eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des § 6 UVG anrechnen lassen.Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG ist in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatzbetrag durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt ist. Auch Vorschussempfänger nach Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG müssen sich eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des Paragraph 6, UVG anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012