Norm
ABGB §215Rechtssatz
In Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier Art 5 Abs 1 lit e MRK beziehungsweise Art 2 Abs 2 Z 5 des B-VG vom 29.11.1988, BGBl 648, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Anhaltung zu Recht erfolgte.In Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit (hier Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK beziehungsweise Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 5, des B-VG vom 29.11.1988, Bundesgesetzblatt 648, über den Schutz der persönlichen Freiheit) berührt wird, hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Anhaltung zu Recht erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021