Norm
ABGB §215 Abs1 Satz2Rechtssatz
Ein Antrag auf nachfolgende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB getroffenen vorläufigen Maßnahme ist zulässig. Eine solche Antragstellung schließt das Gesetz nicht aus, sie harmoniert mit der Sachkompetenz des Pflegschaftsgerichts nach § 109 Abs 1 JN und sichert die Möglichkeit wirksamer Beschwerde (Art 13 EMRK).Ein Antrag auf nachfolgende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB getroffenen vorläufigen Maßnahme ist zulässig. Eine solche Antragstellung schließt das Gesetz nicht aus, sie harmoniert mit der Sachkompetenz des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 109, Absatz eins, JN und sichert die Möglichkeit wirksamer Beschwerde (Artikel 13, EMRK).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beeinträchtigung, Grundrechte, Obsorge, Obsorgeübertragung, Pflege und Erziehung, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens; pflegschaftsgerichtliche GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127547Im RIS seit
23.02.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019