RS OGH 2024/12/16 9Ob702/91; 1Ob568/91 (1Ob567/92); 8Ob1/93; 10Ob109/01d; 7Ob146/01y; 3Ob281/01x; 10

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ZPO §507a Abs3
ZPO §508a Abs2
  1. ZPO § 507a heute
  2. ZPO § 507a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste Gerichtshof als das funktionell zuständige Gericht hat daher nicht nur die Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung zu prüfen, sondern ist auch zur Entscheidung über ein allenfalls erhobenes Wiedereinsetzungsbegehren zuständig.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste Gerichtshof als das funktionell zuständige Gericht hat daher nicht nur die Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung zu prüfen, sondern ist auch zur Entscheidung über ein allenfalls erhobenes Wiedereinsetzungsbegehren zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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