RS OGH 1991/5/7 11Os30/91, 13Os61/96 (13Os62/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1991
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Bei der rechtlichen Wertung der vom Täter ausgeübten Gewalt (entweder Abs 2 oder Abs 1 des § 201 StGB) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Gewaltanwendung zur Vergewaltigung ein bestimmtes Maß brutaler und rücksichtsloser Aggression innewohnt, die entsprechenden Handlungselemente also erst nach Reduktion auf den deliktsnotwendigen Unrechtsanteil eine brauchbare Beurteilungsgrundlage dafür abzugeben vermögen, ob der Täter Gewalt oder aber schwere Gewalt angewendet hat. (Noch keine "schwere Gewalt" im Sinne des § 201 Abs 1 StGB, wenn der Täter sein Opfer zu einem 10 Meter entfernten Gebüsch zog, es dort unter Herbeiführung von (leichten) Beinverletzungen zu Boden warf und (vor und während des erzwungenen Mundverkehrs) so fest am Kopf hielt, "daß sie nicht auskonnte".)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094884

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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