RS OGH 1991/5/7 11Os30/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1991
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Der maßgebende Unterschied zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB einerseits und nach dem § 201 Abs 1 StGB andererseits liegt im Gewicht der Tatbegehungsmittel, welche im Fall des § 201 Abs 2 StGB der Einsatz von Gewalt, die Entziehung der persönlichen Freiheit oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein können. Bei dem der höheren Strafdrohung unterliegenden Fall des § 201 Abs 1 StGB sind hingegen die Tatbegehungsmittel auf insoweit speziell abgehobene Gewaltakte und Drohungen beschränkt, die für das Opfer besonders drückende Zwangswirkungen entfalten, weil sie sich direkt gegen die betroffene Person richten und außerdem als "schwere" Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben in Erscheinung treten.Der maßgebende Unterschied zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB einerseits und nach dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB andererseits liegt im Gewicht der Tatbegehungsmittel, welche im Fall des Paragraph 201, Absatz 2, StGB der Einsatz von Gewalt, die Entziehung der persönlichen Freiheit oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein können. Bei dem der höheren Strafdrohung unterliegenden Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB sind hingegen die Tatbegehungsmittel auf insoweit speziell abgehobene Gewaltakte und Drohungen beschränkt, die für das Opfer besonders drückende Zwangswirkungen entfalten, weil sie sich direkt gegen die betroffene Person richten und außerdem als "schwere" Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben in Erscheinung treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095089

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten