RS OGH 1991/5/7 11Os30/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Norm

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Der maßgebende Unterschied zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB einerseits und nach dem § 201 Abs 1 StGB andererseits liegt im Gewicht der Tatbegehungsmittel, welche im Fall des § 201 Abs 2 StGB der Einsatz von Gewalt, die Entziehung der persönlichen Freiheit oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein können. Bei dem der höheren Strafdrohung unterliegenden Fall des § 201 Abs 1 StGB sind hingegen die Tatbegehungsmittel auf insoweit speziell abgehobene Gewaltakte und Drohungen beschränkt, die für das Opfer besonders drückende Zwangswirkungen entfalten, weil sie sich direkt gegen die betroffene Person richten und außerdem als "schwere" Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger "schwerer" Gefahr für Leib oder Leben in Erscheinung treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095089

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0110OS00030_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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