Norm
FinStrG §31 Abs5Rechtssatz
Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG nach dem Urteil erster Instanz und vor der Rechtsmittelentscheidung ist bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich, weil diesfalls auf den Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abzustellen ist; bei einer reformatorischen oder kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - allenfalls gemäß § 290 Abs 1 StPO - sogleich mit Freispruch vorzugehen.Der Eintritt der absoluten Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG nach dem Urteil erster Instanz und vor der Rechtsmittelentscheidung ist bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich, weil diesfalls auf den Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abzustellen ist; bei einer reformatorischen oder kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - allenfalls gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - sogleich mit Freispruch vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086491Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00017_9100000_003