Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz S***** sowie die Berufungen der Angeklagten Arnold M***** und Alfred I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 1993, GZ 6 d Vr 7129/87-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz S***** sowie die Berufungen der Angeklagten Arnold M***** und Alfred I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 1993, GZ 6 d römisch fünf r 7129/87-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten Franz St***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Franz St***** des - durch ca 100 Tathandlungen verübten - Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG als "Beteiligter nach § 11 zweiter Fall" FinStrG sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, als "Beteiligter nach § 12 zweiter Fall" StGB, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Franz St***** des - durch ca 100 Tathandlungen verübten - Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als "Beteiligter nach Paragraph 11, zweiter Fall" FinStrG sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, als "Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall" StGB, schuldig erkannt.
Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz St***** erschöpft sich in dem Satz "Hinsichtlich des Faktums B./I./a./9. ist vor Rechtskraft des Urteils die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG abgelaufen. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung hat das Erstgericht dieses Faktum in den Urteilsspruch einbezogen, sodaß das gesamte Urteil nichtig ist." Damit wendet sich die - im Ergebnis unsubstantiiert gebliebene - Beschwerde in Wahrheit gegen ein dem Mitangeklagten Arnold M***** zur Last liegendes Schuldspruchfaktum, dem insoweit - neben am selben Tag begangenen acht weiteren gleichartigen Tathandlungen - die am 20.Feber 1979 zu WE-Nr. 112/002555/50/79 hinsichtlich des PKW der Marke Audi 100 mit der FG-Nr. 802 112 1624 für "Fa.Autoschau 205" erfolgte Unterfakturierung zugrunde liegt. Das Beschwerdevorbringen ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz St***** erschöpft sich in dem Satz "Hinsichtlich des Faktums B./I./a./9. ist vor Rechtskraft des Urteils die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG abgelaufen. In unrichtiger rechtlicher Beurteilung hat das Erstgericht dieses Faktum in den Urteilsspruch einbezogen, sodaß das gesamte Urteil nichtig ist." Damit wendet sich die - im Ergebnis unsubstantiiert gebliebene - Beschwerde in Wahrheit gegen ein dem Mitangeklagten Arnold M***** zur Last liegendes Schuldspruchfaktum, dem insoweit - neben am selben Tag begangenen acht weiteren gleichartigen Tathandlungen - die am 20.Feber 1979 zu WE-Nr. 112/002555/50/79 hinsichtlich des PKW der Marke Audi 100 mit der FG-Nr. 802 112 1624 für "Fa.Autoschau 205" erfolgte Unterfakturierung zugrunde liegt. Das Beschwerdevorbringen ist demzufolge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Sollte der Beschwerdeführer aber allenfalls den mit dem Schuldspruch B/I/a/9 im Tatkonnex stehenden und ihn selbst betreffenden Schuldspruch D/I/a/61 im Auge gehabt haben, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, daß vorliegend die (bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, "absolute") fünfzehnjährige Verjährungsfrist, deren Beginn ausgehend von den Urteilsannahmen frühestens mit 20.Februar 1979 anzusetzen ist, zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz am 19.Oktober 1993 noch nicht abgelaufen war (vgl 12 Os 35/91, 15 Os 17/91).Sollte der Beschwerdeführer aber allenfalls den mit dem Schuldspruch B/I/a/9 im Tatkonnex stehenden und ihn selbst betreffenden Schuldspruch D/I/a/61 im Auge gehabt haben, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, daß vorliegend die (bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, "absolute") fünfzehnjährige Verjährungsfrist, deren Beginn ausgehend von den Urteilsannahmen frühestens mit 20.Februar 1979 anzusetzen ist, zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz am 19.Oktober 1993 noch nicht abgelaufen war vergleiche 12 Os 35/91, 15 Os 17/91).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufungen der Angeklagten Franz St*****, Arnold M***** und Alfred I***** der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufungen der Angeklagten Franz St*****, Arnold M***** und Alfred I***** der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00055.9407.0607.0Dokumentnummer
JJT_19940607_OGH0002_0110OS00055_9400007_000