RS OGH 1991/6/19 9ObA116/91, 9ObA244/91, 9ObA370/93, 8ObA212/95, 9ObA239/98g, 9ObA117/01y, 9ObA98/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

AngG §7
AngG §27 E1
AngG §27 E3
EGV Maastricht Art48
EG Amsterdam Art39

Rechtssatz

Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 116/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 116/91
    Veröff: Arb 10950 = RdW 1992,86 = ecolex 1991,800
  • 9 ObA 244/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 244/91
    nur: Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. (T1) Veröff: Arb 11003
  • 9 ObA 370/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 370/93
    nur T1
  • 8 ObA 212/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 ObA 212/95
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise konkurrenzierende Nebentätigkeit. (T2)
  • 9 ObA 239/98g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 239/98g
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne eine solche vertragliche Verpflichtung ziehen Nebenbeschäftigungen, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte, im allgemeinen für den Arbeitnehmer keine Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis nach sich, weil die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung dem Angestellten grundsätzlich erlaubt ist. (T3)
  • 9 ObA 117/01y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 117/01y
  • 9 ObA 98/04h
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 98/04h
    Beisatz: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 39 EG ergeben könnte. (T4)
  • 8 ObA 101/04t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 101/04t
  • 9 ObA 7/06d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 7/06d
    Beis wie T4
  • 9 ObA 64/07p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 64/07p
    nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ein Verstoß gegen eine solche weitergehende Vereinbarung könnte nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn darin auch eine Verletzung der Treuepflicht gelegen wäre oder der Angestellte ein Verhalten eingenommen hätte, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig gemacht hätte. (T5)
  • 9 ObA 15/10m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 15/10m
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 9 ObA 78/12d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 78/12d
  • 9 ObA 64/13x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 64/13x
    nur T1; Beis wie T4 nur: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T6)
  • 9 ObA 37/13a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 37/13a
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObA 18/18g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 18/18g
  • 8 ObA 85/21i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 ObA 85/21i
    Vgl; nur T1

Schlagworte

Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, gesetzlicher Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit, Treuepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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