Norm
AngG §7Rechtssatz
Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.Eine über die Bestimmung des Paragraph 7, AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erblickt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, gesetzlicher Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit, TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022