TE OGH 2010/12/22 9ObA15/10m

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Ing. K***** K*****, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 162.615,22 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 262.615,22 EUR), über den Antrag der klagenden Partei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2010, AZ 9 ObA 15/10m, womit die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2009, GZ 8 Ra 70/09i-31, zurückgewiesen wurde, dahin „abzuändern, dass die Revision der klagenden Partei zugelassen wird“, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Abänderungsantrag“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinem Beschluss vom 29. September 2010 hat der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2009, GZ 8 Ra 70/09i-31, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers, den Zurückweisungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Revision des Klägers für zulässig erklärt werde.

Rechtliche Beurteilung

Ein solcher „Abänderungsantrag“ gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der auch im Rahmen der Zurückweisung eines Rechtsmittels endgültig entscheidet, ist in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Eine dem § 508 Abs 1 ZPO entsprechende Bestimmung ist dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof fremd und kann daher auch nicht über die „Generalklausel“ des § 513 ZPO in das Revisionsverfahren einbezogen werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf zu verweisen, dass sein zur Begründung des Antrags herangezogenes, rein spekulatives, durch keinerlei Tatsachensubstrat ausgekleidetes Vorbringen, das von ihm betreute Unternehmen „V***** wäre ein potentieller Kunde der Beklagten“, auch nicht ansatzweise geeignet wäre, den von den Vorinstanzen angenommenen Vertrauensverlust zu entkräften.

Textnummer

E96036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00015.10M.1222.000

Im RIS seit

24.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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