TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/26 2004/21/0033

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 90, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. Dezember 2003, Zl. Fr 926/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Sie begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2002 über einen unbekannten Grenzübergang, versteckt in einem Lastkraftwagen, illegal nach Österreich eingereist sei. Sein Asylantrag sei rechtskräftig gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden, außerdem sei rechtskräftig gemäß § 8 AsylG ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro zulässig sei. Die Behandlung der gegen den diesbezüglichen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Februar 2003 erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 abgelehnt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer (mit Unterbrechungen) gemäß § 19 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, seither halte er sich rechtswidrig im Inland auf. Außer dem Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - befänden sich auch noch seine Mutter, sein Bruder und mehrere Onkel und Tanten in Österreich. Ihm habe (jedoch) bei Asylantragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sein könne. Insofern sei von keiner "besonderen Integration" auszugehen. Der Beschwerdeführer wolle sich ohne besondere Aussicht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seinen Aufenthalt in Österreich "erzwingen". Auf Grund des abgelehnten Asylantrages habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Auf Grund dessen erweise sich, zumal der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, seine Ausweisung trotz Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 37 FrG als dringend geboten. Aus den genannten Gründen könne auch die Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Angesichts der unbestritten gebliebenen Feststellungen über den negativen Ausgang seines Asylverfahrens (vgl. dazu auch den hg. Ablehnungsbeschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. 2003/01/0142) besteht gegen diese Auffassung kein Einwand.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde erweist sich aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung als unbedenklich. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass die belangte Behörde - der gegenteilige Beschwerdevorwurf trifft nicht zu - durchaus von familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen ist. Einerseits hat sie (siehe oben) festgestellt, dass sich die Mutter, der Bruder und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Österreich befinden, andererseits hat sie ihrer Entscheidung klar erkennbar zu Grunde gelegt, dass die gegenständliche Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke. Dieser Eingriff wird allerdings, wie hinzuzufügen ist, dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erwachsen ist und nichts darauf hindeutet, dass er auf das Zusammenleben mit seinen Verwandten angewiesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2000/18/0156). Das gilt auch dann, wenn - wie in der der Beschwerde in Kopie beigelegten Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid behauptet - der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers bereits seit mehreren Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit (bei Bescheiderlassung rund eineinhalb Jahre) in Österreich aufhält und dass dieser Aufenthalt nur insoweit (teilweise) rechtmäßig war, als er auf einem letztlich erfolglosen Asylantrag beruhte. Von daher ist es insgesamt nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde "von keiner besonderen Integration" des Beschwerdeführers in Österreich ausging. Dass sie diese Ansicht, wie in der Beschwerde behauptet, darauf gestützt habe, dass der Beschwerdeführer bereits vor Stellung seines Asylantrages gewusst hätte, dieser werde erfolglos sein, ist unzutreffend, insoweit wird die Begründung des bekämpften Bescheides missverstanden.

Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung entgegen. Dieses ist insofern nicht als gering zu veranschlagen, als den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen - wogegen der Beschwerdeführer verstoßen hat - und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/21/0145). Von daher steht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, mit dem Gesetz in Einklang, zumal im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren kann.

Unter dem Gesichtspunkt des der Behörde bei Erlassung einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG offen stehenden Ermessens kommt die Beschwerde ein weiteres Mal auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zurück. Aus den eben dargestellten Gründen ist indes nicht ersichtlich, dass der belangten Behörde gegenständlich ein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen wäre. Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, es sei die beantragte Vernehmung des Bruders des Beschwerdeführers unterlassen worden, wird nicht dargelegt, welche Gesichtspunkte diese Vernehmung (über das bekannte Verwandtschaftsverhältnis hinaus) erbracht hätte.

Abschließend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei auf die geltend gemachten Abschiebungshindernisse im Sinne des § 57 FrG (erkennbar gemeint: bezogen auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) gar nicht eingegangen, darauf hinzuweisen, dass mit der Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass ein Fremder in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er dorthin abgeschoben werde. Die angesprochene Unzulässigkeit einer Abschiebung ist daher im Ausweisungsverfahren nach § 33 Abs. 1 FrG nicht zu prüfen, sondern Gegenstand anderer Verfahren (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/21/0204, mwN). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass im Asylverfahren ohnehin eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stattgefunden hat (§ 8 AsylG).

Insgesamt lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210033.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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