TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/18 2000/18/0156

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des R R in W, geboren am 15. Jänner 1969, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 2000, Zl. SD 165/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 12. April 1992 im Bundesgebiet. Er habe Sichtvermerke mit einer Gültigkeitsdauer bis 10. September 1993 erhalten. Ein am 6. September 1993 eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 in zweiter Instanz abgewiesen worden. Der am 30. April 1997 gestellte weitere Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mangels ausreichender eigener Unterhaltsmittel ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden. Zwischen 27. Juni 1995 und 10. November 1999 sei der Beschwerdeführer insgesamt zehnmal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Trotz dieser Bestrafungen und mehrmaliger Aufforderungen, das Bundesgebiet zu verlassen, sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist.

Der Beschwerdeführer sei lediglich zwischen 13. September 1997 und 31. August 1998 selbst krankenversichert gewesen und zwischen 1. Jänner 1997 und 28. Februar 1998 als tageweise geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert gewesen. Eine allfällige Beschäftigung wäre jedoch mangels Aufenthaltstitels und Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtswidrig gewesen.

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG seien gegeben.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Der von der Mutter geschiedene Vater lebe ebenfalls in Wien. Die Schwester des Beschwerdeführers befinde sich in Jugoslawien. Die Ausweisung sei daher mit einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der weitaus überwiegende Teil des Aufenthalts des Beschwerdeführers sei unrechtmäßig. Weder die wiederholte Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch die Vielzahl an rechtskräftigen Bestrafungen hätten den Beschwerdeführer dazu veranlasst, das Bundesgebiet zu verlassen. Dies lasse auf eine ausgesprochene Geringschätzung der maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften schließen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk nur bis 10. September 1993 gültig. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "durch Jahre rechtmäßig" in Österreich aufgehalten, stellt keine konkrete Bestreitung dieser Feststellung dar. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sind und er bisher zehnmal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Mit seinem Vorbringen, die rechtskräftige Abweisung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beruhe auf Verfahrensmängeln, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, führten doch selbst derartige Mängel im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes.

Soweit der Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte "EU-Normen" ins Treffen führt, geht sein Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil er nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter sowie den inländischen Aufenthalt des Vaters berücksichtigt. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern wird dadurch relativiert, dass er bereits längst erwachsen ist. Die aus der Aufenthaltsdauer seit April 1992 ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt seit mehr als sechseinhalb Jahren nicht mehr rechtmäßig ist. Unstrittig ist der Beschwerdeführer auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher insgesamt trotz der langen Aufenthaltsdauer und der verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet kein großes Gewicht zu.

Dem steht die große Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen durch die Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als sechseinhalb Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt über einen derart langen Zeitraum stellt bereits für sich eine erhebliche Beeinträchtigung des dargestellten öffentlichen Interesses dar. Beim Beschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und trotz zehnmaliger rechtskräftiger Bestrafung fortgesetzt hat. Damit hat er seine gleichgültige Einstellung gegenüber den fremdenrechtlichen Normen deutlich zum Ausdruck gebracht. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und demnach im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass "die Grundsätze eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens außer Acht gelassen wurden sodaß meine Mitwirkung an diesem ich vermisse und ich meine Stellungnahme nicht abgeben konnte zu der beabsichtigten Erlassung der Ausweisung die Erforschung der materiellen Wahrheit und andere Grundsätze vernachlässigt wurden sodaß ich dadurch zu Schaden kam". Dem einzig konkreten Vorwurf, der diesem Vorbringen entnehmbar ist, der Beschwerdeführer habe "keine Stellungnahme" abgeben können, ist zu entgegnen, dass ihm von der Erstbehörde bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18. Oktober 1999 die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Dabei sind ihm auch die für die vorliegende Ausweisung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorgehalten worden. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtwidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180156.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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