RS OGH 1991/9/3 4Fs501/91, 1Fs501/93, 10FsS1/95, 1Fs1/94, 14Fs1/95, 4Fs501/96, 8Fs1/97, 3Fs502/99, 3

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Norm

GOG §91 Abs2

Rechtssatz

Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, dass das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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