Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel über den vom Beschuldigten Constantin-Thomas R***** zu den Verfahren 32 Bs 299/16d, 307/16f und 32 Bs 300/16a des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel über den vom Beschuldigten Constantin-Thomas R***** zu den Verfahren 32 Bs 299/16d, 307/16f und 32 Bs 300/16a des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) vom 25. Oktober 2016 (ON 15) verlangte der Beschuldigte vom Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über von ihm eingebrachte Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien.Mit Fristsetzungsantrag (Paragraph 91, GOG) vom 25. Oktober 2016 (ON 15) verlangte der Beschuldigte vom Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über von ihm eingebrachte Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Diese Entscheidungen ergingen am 4. November 2016 (ON 13 f). Trotz im Sinn des § 91 Abs 2 GOG erfolgter Verständigung von der Durchführung der begehrten Verfahrenshandlungen (ON 1 S 45 in AZ 352 HR 324/16f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) erklärte der Beschuldigte, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu halten (ON 22; vgl auch ON 16).Diese Entscheidungen ergingen am 4. November 2016 (ON 13 f). Trotz im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgter Verständigung von der Durchführung der begehrten Verfahrenshandlungen (ON 1 S 45 in AZ 352 HR 324/16f des Landesgerichts für Strafsachen Wien) erklärte der Beschuldigte, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu halten (ON 22; vergleiche auch ON 16).
Da eine Fristsetzung für eine bereits erfolgte Verfahrenshandlung nicht möglich ist, war der Antrag zurückzuweisen (4 Fs 501/91, EvBl 1992/5, 27; RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084; Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG4 [2015] § 91 GOG Anm 13).Da eine Fristsetzung für eine bereits erfolgte Verfahrenshandlung nicht möglich ist, war der Antrag zurückzuweisen (4 Fs 501/91, EvBl 1992/5, 27; RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084; Fellner/Nogratnig, RStDG-GOG4 [2015] Paragraph 91, GOG Anmerkung 13, ).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E116758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:013FSS00001.16Z.1219.000Im RIS seit
21.01.2017Zuletzt aktualisiert am
21.01.2017