TE OGH 2015/5/20 3Fsc1/15z

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 27. März 2015 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Fristsetzungsantrag verfolgt der Antragsteller das Ziel, dem Oberlandesgericht Wien eine angemessene Frist für die Entscheidung über seinen Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2014, GZ 33 Nc 32/14f-5, zu setzen. Über den nach Meinung der Klägerin nicht zeitgerecht behandelten Rekurs vom 7. November 2014 hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Beschluss vom 14. April 2015, GZ 14 R 149/14f-10, entschieden. Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig.

Nach Durchführung der im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlung ist eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage liegt nicht im Sinn des Gesetzes, weil dadurch kein Beschleunigungseffekt mehr erzielbar wäre. Bei Erfüllung der prozessualen Handlungspflicht noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084 [T1]).

Textnummer

E111076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:003FSC00001.15Z.0520.000

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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