RS OGH 2024/7/23 5Ob70/91; 5Ob10/96; 5Ob270/03x; 5Ob88/07p; 5Ob21/08m; 5Ob138/08t; 5Ob217/17y; 5Ob22

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Rechtssatz

Die Belastung des Mindestanteils mit einer Grunddienstbarkeit ist nur soweit möglich, als sich ihr Ausübungsbereich auf das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des WE beschränkt. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen das Hauses kann hingegen nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden, die nur auf dem Mindestanteil des Bestellers einverleibt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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