Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Eine Abweichung von Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. Abweichungen können auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken; bei Abweichungen von Zahlenangaben ist besondere Zurückhaltung geboten. Ein Prüfungszeitraum von vier Tagen (ohne Eingangstag) ist angemessen im Sinne des Art 16 lit c ERA 1983.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032908Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0020OB00563_9100000_001