RS OGH 1991/10/9 2Ob563/91, 2Ob194/03y

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

ABGB §1400 B

Rechtssatz

Eine Abweichung von Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. Abweichungen können auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß sie sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken; bei Abweichungen von Zahlenangaben ist besondere Zurückhaltung geboten. Ein Prüfungszeitraum von vier Tagen (ohne Eingangstag) ist angemessen im Sinne des Art 16 lit c ERA 1983.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 563/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 2 Ob 563/91
    Veröff: ÖBA 1992,169 = SZ 64/139 = RdW 1992,76 = WBl 1992,97 = ecolex 1992,15
  • 2 Ob 194/03y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 194/03y
    Vgl auch; Beisatz: Durch die in Art 14 lit c ERA 500 geschaffene Möglichkeit, dass sich die Akkreditiv eröffnende Bank wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeiten eingereichter Dokumente nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden kann, verlängert sich die in Art 13 ERA 500 mit den Worten "angemessene, sieben Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts nicht überschreitende Zeit" festgelegte angemessene Frist nicht in jedem Fall gebotener Rückfrage auf 7 Tage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032908

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0020OB00563_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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