TE OGH 1991/10/9 2Ob563/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Koziel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer, Dr.Klaus Griensteindl, Dr.Wolfgang Hahnkamper und Dr.Christof Stapf, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 257.830 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Mai 1991, GZ 3 R 229/90-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.Juli 1990, GZ 29 Cg 263/89-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.882,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.813,80, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin belieferte die Firma C***** Handelsgesellschaft mbH zweimal mit Textilien. Da diese Gesellschaft in der Branche als schlechter Zahler bekannt war, wurde die Besicherung der Kaufpreisforderung mittels Akkreditivs vereinbart. Zum Zwecke der Abwicklung eröffnete die Klägerin ein Konto bei der Z*****bank *****. Anläßlich der Kontoeröffnung wurde mit der Z*****bank ***** eine Bevorschussung vereinbart, welche auch in beiden Akkreditivfällen erfolgte. Die Firma C***** HandelsGmbH hatte einen Kreditrahmen bei der V*****bank *****. Da sich diese aber nicht mit Akkreditivgeschäften befaßte, wurde die Beklagte von der V*****bank ***** mit der Akkreditiveröffnung beauftragt.

Obwohl die Handelsfaktura nicht in allen Punkten den Akkreditivbestimmungen entsprach, erhielt die Klägerin aufgrund des ersten Akkreditivs vom 5.5.1989 Zahlung.

Am 29.5.1989 übermittelte die Beklagte der Z*****bank ***** folgendes Dokumentenakkreditiv:

"Wir eröffnen unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv Nr. 730/5925 Auftraggeber C***** Handelsgesellschaft mbH, *****.

Betrag öS 257.830

Begünstigter H***** Ges.m.b.H.

*****

Gültig bis 7.Juni 1989

Bei der avisierenden Bank

Benutzbar durch Zahlung 60 Tage nach Präsentation folgender Dokumente bei der *****AG:

Unterfertige und datierte Handelsfaktura, dreifach, datiert nicht später als 2.6.1989

über:

1.195 Teile Textilien

Frei Haus

Teilverladung nicht gestattet

Umladungen nicht gestattet

Die Dokumente sind innerhalb von 5 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Faktura vorzulegen.

Bei Fälligkeit werden wir Ihr Konto bei uns mit dem Gegenwert akkreditivgemäßer Dokumente erkennen.

Benachrichtiget Begünstigten fernschriftlich ohne Hinzufügung Eurer Bestätigung.

Für dieses Dokumenten-Akkreditiv gelten die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" (Rev. 1983) der IHK (Publ. Nr. 400)".

Die Z*****bank ***** avisierte das Akkreditiv der Klägerin mit Schreiben vom 29.5.1989. In dem Schreiben wird unter anderem darauf hingewiesen, daß das Dokumenten-Akkreditiv bis 7.6.1989 zur Präsentation der Dokumente in Wien gültig ist. Die Klägerin wird ersucht, die Akkreditivbedingungen zu kontrollieren, damit bei der Abwicklung keine Schwierigkeiten entstehen. Es wird ausgeführt, daß das Akkreditiv den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (Revision 1983)" der Internationalen Handelskammer (Broschüre Nr. 400) unterliegt.

Die Klägerin verwendete zur Ausstellung der Rechnung Nr. 24.324 vom 31.5.1989 ein Formular, auf dem als Adressat angegeben ist:

"C***** Moden, *****", als "Versandart 1060 Wien". Folgende Waren sind angeführt:

277 + 1 St. Minirock

264 + 1 St. Bluse ohne Kragen

268 + 1 St. Bluse mit Kragen

341 + 1 St. Hose lang

17 Dtz. Bermuda

23 + 1 St. Bermuda (Muster ohne Berechnung).

Die Rechnung lautet auf eine Gesamtsumme von S 257.830 und enthält den Zusatz "netto, netto zahlbar!".

Am 6.6.1989 reichte die Klägerin die Rechnung bei der Z*****bank ***** ein. Über Aufforderung der Bank wurde eine neue Rechnung mit der Nr. 24.457 geschrieben, diese ist mit 2.6.1989 datiert und enthält dieselbe Aufzählung nach Stück bzw Dutzend. Abweichend von der Rechnung vom 31.5.1989 enthält diese Faktura einen Stempelaufdruck und die Unterschrift der Klägerin, der Käufer ist mit "C***** Handelsgesm.b.H., *****" angegeben.

Mit Schreiben vom 6.6.1989 übermittelte die Z*****bank ***** diese Rechnung der Beklagten mit der Bitte um Gutschrift des Fakturenbetrages, Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Dokumente und Empfang der Dokumente. Am 8.6.1989 langte die Sendung bei der Beklagten ein. Die Beklagte leitete die Faktura am gleichen Tag der V*****bank ***** mit folgendem Begleitschreiben weiter:

"Wir ersuchen um Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Dokumente, da

-

die Rechnung nur einfach eingereicht wurde

-

die Rechnung keine Frankatur aufweist

-

die Warenbezeichnung nicht akkreditivgemäß ist

-

die gelieferte Menge entspricht nicht der Vorschreibung

Abrechnung des Dokumentengegenwertes erfolgt sodann zuzüglich unserer Spesen bei Fälligkeit am 7.August 1989 zu Lasten Ihres Kontos bei uns".

Am 13.6.1989 teilte Direktor E***** der V*****bank ***** dem Leiter der Dokumentenabteilung der Beklagten mit, das Akkreditiv sei nicht zu honorieren, der Auftraggeber akzeptiere es nicht. Mit Telex vom 14.6.1989 erklärte die Beklagte der Z*****bank *****, daß die Dokumente aufgrund der Unstimmigkeiten (die Rechnung wurde nur in einfacher Ausfertigung eingereicht, sie weist keine Frankatur auf, die Warenbezeichnung ist nicht akkreditivgemäß, die gelieferte Menge entspricht nicht der Akkreditivmenge) unbezahlt und zur Verfügung seien. Daraufhin stellte die Klägerin eine korrigierte Rechnung aus, die von der Z*****bank ***** mit Schreiben vom 23.6.1989 der Beklagten in dreifacher Ausfertigung übersandt wurde. Wegen verspäteter Einreichung erfolgte aber keine Zahlung.

Über das Vermögen der C***** HandelsgesmbH wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28.6.1989 der Konkurs eröffnet.

Unter Berufung auf das von der Beklagten ausgestellte Akkreditiv begehrt die Klägerin die Zahlung von S 257.830 samt Zinsen.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Akkreditivbedingungen seien nicht erfüllt worden. Die Rechnung sei nur einfach und nicht dreifach eingereicht worden, sie enthalte nicht den Frankaturvermerk "Lieferung frei Haus" und sei nicht über

1.195 Teile Textilien, sondern auf Stückzahlen ausgestellt. Gemäß Art 41 c ERA und Art 43 b ERA hafte die Beklagte für die buchstabengetreue Erfüllung der Akkreditivbedingungen. Die Vorlage der korrigierten Rechnung sei verspätet erfolgt. Anders als beim ersten Akkreditivfall, bei dem es gleichfalls Unstimmigkeiten gegeben habe, habe der Akkreditiversteller keine Zahlungsermächtigung erteilt. Die übersandten Dokumente seien unverzüglich weitergeleitet worden, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Auf das Akkreditivgeschäft seien die ERA anzuwenden, diese seien Handlesbrauch und jedenfalls der Z*****bank ***** als Erfüllungsgehilfin der Klägerin bekannt.

Die Klägerin erwiderte darauf, daß die Beanstandung der Rechnung zu Unrecht erfolgt sei; die Addition der Stückzahlen ergebe genau

1.195 Teile. Da die Lieferung erfolgt sei und keine Spesen verrechnet wurden, sei der Vermerk "Lieferung frei Haus" entbehrlich. Die Rechnung sei der Z*****bank ***** in vierfacher Ausfertigung übergeben worden. Obwohl auch beim ersten Akkreditivfall Unstimmigkeiten über die Dokumente bestanden, sei ausbezahlt worden; die Klägerin habe darauf vertrauen können, daß dies auch beim zweiten Akkreditivfall geschehe. Die "ERA" seien nicht vereinbart worden. Die Beklagte hafte auch aus dem Titel des Schadenersatzes; die V*****bank ***** habe von der Zahlungsunfähigkeit der Firma C***** gewußt und verhindert, daß der Akkreditivbetrag ausbezahlt werde.

Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, zwischen den Streitteilen sei die Geltung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA; Revision 1983) vereinbart worden. Die Frage, ob das von der Klägerin präsentierte Dokument akkreditivkonform sei, sei nach dem Grundsatz der Dokumentenstrenge zu beurteilen. Die Beschreibung der Ware müsse daher mit derjenigen im Akkreditiv übereinstimmen (Art 41 c ERA). Der ungenaue Oberbegriff "Textilien" decke die Detailbeschreibung "Mini-Röcke, Blusen, Hosen, Bermudas". Eine Abweichung dadurch, daß anstelle des Begriffes "Teile" der Begriff "Stücke" gesetzt wurde, sei nicht zu erkennen. Die Übersendung nur einer Ausfertigung der Rechnung schade nicht, da es sich nicht um ein Traditionspapier handle und eine Schädlichkeit nicht zu erkennen sei. Eine "frei-Haus"-Lieferung sei vor Präsentation der Urkunde erfolgt. Dem Akkreditivtext sei auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß diese Klausel unbedingt in der Rechnung aufscheinen müsse. Da der Fakturenbetrag mit der Akkreditivsumme übereinstimme, sei eine Schädlichkeit der Nichtaufnahme dieser Klausel nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, daß die Summe der einzelnen Warenpositionen auf 1.195 gelautet habe, sei die Vermutung nahegelegen, ein Dutzend entspreche einem Teil oder einem Stück. Die Interpretation 17 x 12 Stück oder 17 x 12 Teile hätte zu einer Mehrlieferung zu gleichem Preis geführt, welche die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet habe. Die Zurückweisungsgründe, auf die sich die Beklagte berufe, seien unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des § 914 ABGB nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung und wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, elementare Grundsätze des Dokumentenakkreditivs seien diejenigen der Dokumentenstrenge und der Unabhängigkeit der einzelnen Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Das Dokumentenakkreditiv und das ihm zugrundeliegende Geschäft seien vollkommen getrennte Transaktionen. Das Akkreditiv begründe eine vom Grundgeschäft unabhängige Rechtsbeziehung zwischen Bank und Verkäufer, dem Begünstigten des Akkreditivs. Die Bank werde diesem gegenüber zur Erfüllung der Verpflichtung verhalten, die sie im Akkreditiv übernommen habe. Der Begünstigte eines Akkreditivs könne sich in keinem Fall auf das Rechtsverhältnis berufen, das zwischen der eröffnenden Bank und ihrem Auftraggeber bestehe. Bei der Überprüfung der Urkunden müsse sich die Bank innerhalb der Grenzen des erteilten formellen und genauen Textes der Akkreditiveröffnung halten, jede Abweichung von den Akkreditivbedingungen könne die Interessen des Akkreditiv-Auftraggebers beeinträchtigen. Nur wenn die Bank den Umständen nach annehmen dürfe, daß der Akkreditiv-Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billige, könne sie dazu berechtigt sein. Nur in besonders gelagerten Fällen könnten geringfügige Abweichungen gestattet sein, so zB wenn eine vernünftige Beurteilung der eingereichten Dokumente zu dem sicheren Ergebnis führe, daß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sei. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nur dann nicht vor, wenn für jeden Dritten ohne Heranziehung von Fachkenntnissen irgendwelcher Art offen zutage liege, daß eine Abweichung bedeutungslos sei und Nachteile für den Auftraggeber keinesfalls entstehen könnten. In einem solchen Fall widerspreche es Treu und Glauben, die Aufnahme der Urkunden abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei entgegen den Akkreditivbestimmungen die Rechnung nicht in dreifacher Ausfertigung, sondern nur einfach vorgelegt worden. Aus welchen konkreten Umständen sich für die beklagte Bank zweifelsfrei ergeben würde, daß eine Abweichung von dieser Akkreditivbedingung keinesfalls einen Nachteil für den Auftraggeber mit sich bringen würde, habe die Klägerin nicht vorgebracht, sodaß schon allein diese Abweichung von den Akkreditivbedingungen zur Zurückweisung der Dokumente führen mußte.

Weiters habe die Rechnung entgegen den Akkreditivbedingungen keine Frankatur aufgewiesen. Auch hier seien keine konkreten Umstände ersichtlich, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, aus dem Fehlen der Frankaturbezeichnung ergebe sich kein Nachteil für den Auftraggeber.

Weiters müsse nach Art 41 c der vereinbarten ERA die Beschreibung der Waren in der Handelsrechnung mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen. Die geforderte wörtliche Übereinstimmung sei hier nicht gegeben. Schließlich habe die Mengenbezeichnung in der Faktura nicht dem Akkreditiv entsprochen. Bei der Abweichung von Zahlenangaben sei besondere Zurückhaltung geboten, Zahlen seien grundsätzlich nicht auslegungsfähig.

Die Beklagte habe sohin bei Prüfung der ihr vorgelegten Dokumente die Abweichungen vom Akkreditiv ohne Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben wahrgenommen. Da die Beklagte auch verpflichtet gewesen sei, bei der Hereinnahme der Dokumente die Weisungen des Akkreditiv-Auftraggebers strikt zu befolgen, sei es ihr verwehrt gewesen, nach Ablauf der im Akkreditiv vorgesehen Frist Zahlung zu leisten.

Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes der Dokumentenstrenge beim Dokumentenakkreditiv bei Vorlage einer Handelsrechnung nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit beim Dokumentenakkreditiv eine Abweichung von den Akkreditivbestimmungen unbeachtlich ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbestimmungen müsse unter Berücksichtigung des sich aus den Urkunden ergebenden typischen Sinns der Erklärungen erfolgen. Wenn eine vernünftige Beurteilung der eingereichten Dokumente zu dem sicheren Ergebnis führe, daß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sei, könnten geringfügige Abweichungen von den Bedingungen gestattet sein. Dies treffe auch dann zu, wenn aus der Abweichung irgendwelche Nachteile für den Auftraggeber keinesfalls entstehen könnten. In einem solchen Fall könne die Berufung auf die Abweichung von den Akkreditivbedingungen Treu und Glauben widersprechen.

Da im vorliegenden Fall Käufer und Verkäufer ihren Sitz in Wien haben, sei die Unschädlichkeit der Hereinnahme nur einer Handelsfaktura offenkundig. Für den internen Gebrauch sei eine Duplizierung jederzeit problemlos möglich. Auch das Fehlen der Frankaturbezeichnung sei offensichtlich bedeutungslos, da die Lieferung noch vor Präsentation der Dokumente erfolgt war und Versandspesen nicht verrechnet wurden.

Unrichtig sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Warenbeschreibung in der Handelsfaktura müsse mit jener in den Akkreditivbestimmungen wörtlich übereinstimmen. Die Bank könne sich bei der Prüfung der Dokumente nicht am Wortlaut festklammern, sondern müsse dessen wahren Sinn ermitteln. Die in der Faktura verwendete Begriffe "Röcke, Blusen, Hosen und Bermudas" würden - für jedermann erkennbar - unter den Oberbegriff "Textilien" fallen, sodaß die in Art 41 c ERA geforderte Übereinstimmung mit der Beschreibung im Akkreditiv gegeben sei.

Letztlich habe auch die Summe der einzelnen Positionen laut Faktura auf die im Akkreditiv vorgesehene Zahl 1.195 gelautet. Sollte die Möglichkeit, daß ein Dutzend im vorliegenden Fall nicht als ein Teil, sondern als 12 Teile zu zählen ist, in Erwägung gezogen werden, so hätte dies zu einer Mehrlieferung bei gleichem Preis geführt, was keinesfalls zum Nachteil des Auftraggebers sein könnte.

Diesen Ausführungen vermag sich das Revisionsgericht nicht anzuschließen.

Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß bei der Durchführung des Akkreditivgeschäftes sich die Bank streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten Auftrags zu halten hat. Die Übereinstimmung der ihr von dem Begünstigten präsentierten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen ist auf das genaueste und förmlichste zu überprüfen. Der Grundsatz der Akkreditiv- und Dokumentenstrenge findet seine Rechtfertigung darin, daß die Bank in aller Regel keinen Einblick in die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer hat und deshalb sowie mangels Sach- und Branchenkenntnis grundsätzlich nicht beurteilen kann, welche Folgen eine Abweichung von dem Akkreditivauftrag für ihren Auftraggeber haben kann (Canaris, Bankvertragsrecht I3, Rz 942;

Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, III 107 f;

Schlegelberger/Hefermehl, HGB5, § 365 Anh Rz 185; Heymann/Horn, HGB, Anh 372, Rz 38). Die für das Akkreditivgeschäft notwendige und typische Beachtung starrer Regeln kann zu Ergebnissen führen, die auf den Einzelfall bezogen unbillig erscheinen. Solche Ergebnisse sind jedoch im Interesse der Sicherheit und der reibungslosen Abwicklung des internationalen Handelsverkehrs hinzunehmen. Eine Bewertung von Formfehlern danach, ob sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu billigen sind oder nicht, würde die Banken überfordern und das Ende des Akkreditivgeschäfts bedeuten (Nielsen, Grundlagen des Akkreditivgeschäfts, Revision 1983, 97).

Eine Abweichung von den Akkreditivbedingungen ist nur dann zulässig, wenn die Bank ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß es sich um unerhebliche und für den Auftraggeber unschädliche Abweichungen handelt. In einem solchen Fall läge eine mit Treu und Glauben unvereinbare Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition vor (Canaris, aaO, Rz 945; Schlegelberger, aaO, Rz 185; Schinnerer-Avancini, aaO, 108). Die Bank kann Abweichungen zwischen den Vorschriften des Dokumenten-Akkreditivs und den Urkunden auch nicht damit rechtfertigen, daß diese Abweichungen sich vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirken. Auch wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, ist eine Zurückweisung der Urkunden gerechtfertigt. Der Begünstigte kann sich nicht darauf berufen, daß die von ihm eingereichten nicht akkreditivgemäßen Urkunden für den Auftraggeber günstiger sind (Schinnerer-Avancini, aaO, 108 f).

Im vorliegenden Fall wurden die Akkreditivbedingungen in vierfacher Weise nicht erfüllt:

a) Vorlage lediglich einer Ausfertigung der Rechnung;

b) Fehlen der Frankaturbezeichnung;

c) anderslautende Warenbezeichnung;

d) Abweichen der gelieferten Menge.

Schon allein die Abweichung in den Zahlen der gelieferten Menge rechtfertigte die Beanstandung durch die Beklagte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Abweichungen von Zahlenangaben besondere Zurückhaltung für die Bank geboten, denn Zahlen sind grundsätzlich nicht auslegungsfähig. Außerdem kann die Bank mangels entsprechender Sach- und Fachkunde in der Regel nicht beurteilen, ob die Abweichung gravierend oder zumindest für die besonderen, ihr meist unbekannten oder nicht voll überschaubaren Zwecke des Akkreditiv-Auftraggebers relevant ist (Canaris, aaO, 963; vgl auch Heymann/Horn, aaO, Rz 40). Keinesfall kann ohne weiteres ein "Dutzend" (laut Rechnung) einem "Teil" (laut Akkreditiv) gleichgestellt werden. Mag auch der Begriff "Teil" etwas unklar sein, so hat sich die Auslegung unklarer Akkreditivbedingungen darauf zu beschränken, den verkehrs- oder handelsüblichen Sinn einzelner verwendeter Begriffe oder Ausdrücke nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (Nielsen, aaO, 99). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann aber unter den Begriff "Teil" niemals ein "Dutzend" subsumiert werden. Versteht man aber unter einem Dutzend 12 Teile, so kommt man zu einer erheblichen Mehrlieferung gegenüber dem Akkreditiv. Daß sich diese Abweichung vermeintlich zugunsten des Auftraggebers auswirkt, ist, wie schon oben ausgeführt, unbeachtlich.

Zu dieser allein schon die Zurückweisung der Dokumente rechtfertigenden Abweichung der Rechnung vom Akkreditiv kommen noch die drei weiteren, oben angeführten Abweichungen. Jedenfalls in der Summe sind diese Abweichungen weder unerheblich noch für den Auftraggeber ohne Zweifel unschädlich. Die beklagte Bank war daher berechtigt, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, mangels Übereinstimmung der eingereichten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen die Akkreditivzahlung zu verweigern.

Der Hinweis in der Revision der Klägerin, auch die avisierende Bank habe die von der Beklagten als Grund für die Zurückweisung der Dokumente verwendeten Abweichungen offensichtlich als unwesentlich beurteilt, ist unbeachtlich. Es mag durchaus zutreffen, daß die avisierende Bank zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangte als die Beklagte, doch ist dies kein für die Entscheidung der Gerichte relevanter Umstand.

Irrelevant ist auch, ob die Beklagte, hätte sie den Akkreditivbetrag trotz der Abweichungen bezahlt, von ihrem Auftraggeber dessen Ersatz verlangen hätte können. Zu beurteilen ist hier nicht das Rechtsverhältnis zwischen Akkreditivbank und ihrem Auftraggeber, sondern jenes zwischen der Akkreditivbank und dem Begünstigten. Letzteres ist aber, wie schon mehrfach ausgeführt, vom Grundsatz der Dokumentenstrenge beherrscht. Dieses Rechtsprinzip unterliegt lediglich der Einschränkung von Treu und Glauben (Canaris, aaO, 945). Daß die Beklagte durch ihre Weigerung, den Akkreditivbetrag zu bezahlen, nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat, wurde bereits oben dargelegt.

Weiters macht die Klägerin in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte habe gegen Art 16 lit d ERA dadurch verstoßen, daß sie erst 6 Tage nach Erhalt der Dokumente die einreichende Bank darüber informierte, daß die Dokumente zu dem Akkreditiv aufgrund der Unstimmigkeiten unbezahlt und zur Verfügung seien. Gemäß Art 16 lit e ERA könne die Beklagte nicht mehr geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Richtig ist, daß gemäß Art 16 lit c der im vorliegenden Fall vereinbarten ERA 1983 der eröffnenden Bank eine angemessene Zeit zusteht, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muß sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich durch Telekommunikationsmittel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege an die Bank richten, von der sie die Dokumente erhalten hat, oder an den Begünstigten, wenn sie die Dokumente unmittelbar von diesem erhalten hat. Diese Mitteilung muß die Unstimmigkeiten nennen, aufgrund derer die eröffnende Bank die Dokumente zurückweist, und muß auch besagen, ob die Dokumente entweder zur Verfügung des Einreichers gehalten oder diesem zurückgesandt werden (Art 16 lit d ERA). Wenn die eröffnende Bank diese Pflichten verletzt und/oder wenn sie die Dokumente nicht zur Verfügung des Einreichers hält oder diesem nicht zurücksendet, kann die eröffnende Bank nicht geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Umstritten ist, was unter dem in Art 16 lit c ERA verwandten Begriff "angemessene Zeit" zu verstehen ist, es ist auch eine einheitliche internationale Auffassung nicht feststellbar (Nielsen, aaO, 144). Teils wird die Ansicht vertreten, ein angemessener Prüfungszeitraum umfasse normalerweise 2 bis 3 Bankarbeitstage (Baumbach-Duden-Hopf, HGB28, Rz 1 zu Art 16 ERA; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6, Rz 2/310), teils wird ein Prüfungszeitraum von 4 bis 5 Tagen zugestanden (Heymann/Horn, aaO, Rz 41; Nielsen, aaO, 144). Im Hinblick auf die in europäischen Ländern feststellbare Verlängerung der Prüfzeiten, die sich zum Teil aus den geänderten betrieblichen Arbeitszeiten erklärt (siehe Nielsen, aaO, 144), vertritt der erkennende Senat die Meinung, daß im vorliegenden Fall die "angemessene Zeit" im Sinne des Art 16 lit c ERA nicht überschritten wurde, da innerhalb der Bearbeitungszeit ein Wochenende lag. Der Beklagten standen zur Bearbeitung der Dokumente - rechnet man den Eingangstag nicht dazu - lediglich der 9.6., 12.6. und 13.6. zur Verfügung, am 14.6. erfolgte die Verständigung der Z*****bank *****.

Letztlich macht die klagende Partei in ihrer Revision geltend, die Beklagte hätte aufgrund der sie treffenden Sorgfalts- und Schutzpflichten berücksichtigen müssen, daß sie bei einem anderen Akkreditiv desselben Bestellers die von der Klägerin überreichte Faktura anstandslos entgegengenommen und Zahlung geleistet habe, obwohl gleichartige Abweichungen wie im klagsgegenständlichen Fall vorlagen. Im Hinblick auf diesen Geschäftsfall hätte die Beklagte das Dokument annehmen oder allenfalls der Klägerin zur Verbesserung der förmlichen Abweichungen eine Frist einräumen müssen. Die Beklagte habe aber, obwohl sie eröffnende Bank war, die Dokumente an die V*****bank ***** zur Prüfung weitergeleitet. Diese Bank habe die Honorierung abgelehnt. Die Ablehnung sei sittenwidrig, jedoch damit erklärbar, daß über das Vermögen des Auftraggebers mit Beschluß vom 28.6.1989 der Konkurs eröffnet wurde. Die V*****bank *****, die der Beklagten gegenüber aus dem Akkreditivvertrag zahlungspflichtig geworden wäre, habe in diesem Konkurs Forderungen von mehreren Mill. S angemeldet. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß aus einer allfälligen früheren Hereinnahme nicht akkreditivgemäßer Dokumente kein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden kann, daß auch im vorliegenden Fall die mangelnde Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen nicht berücksichtigt wird. Zu einer Verlängerung der Frist war die Beklagte aber ohne Zustimmung ihres Auftraggebers nicht berechtigt.

Der Revision der klagenden Partei mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00563.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_0020OB00563_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten