Norm
WEG 1975 §20 Z2Rechtssatz
§ 20 Z 2 WEG setzt sogenanntes gemischtes Wohnungseigentum voraus, dh, daß nicht an sämtlichen Räumlichkeiten bzw Teilen der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet worden ist.Paragraph 20, Ziffer 2, WEG setzt sogenanntes gemischtes Wohnungseigentum voraus, dh, daß nicht an sämtlichen Räumlichkeiten bzw Teilen der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083254Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00572_9100000_003