RS OGH 2025/2/27 2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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