TE OGH 1991/2/28 7Ob503/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid P*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Alfred P*****, vertreten durch Dr.Eckhart Fussenegger und Dr.Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhaltes (Streitwert S 264.600 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. September 1990, GZ 21b R 7/90-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. November 1989, GZ 2 C 88/87-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zusätzlich zu den bisher freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen von insgesamt S 2.800 monatlich an weiterem Unterhalt an die Klägerin bei Exekution zu zahlen, und zwar

a) für die Zeit vom 15.10.1987 bis 30.6.1988 S 1.600, insgesamt daher S 4.400,

b) für die Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 S 1.400, insgesamt daher S 4.200,

c) ab 1.1.1989 S 2.600 monatlich, insgesamt daher S 5.400 und zwar die bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge am

1. eines jeden Monats im vorhinein.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei in der Zeit vom 15.10.1987 bis 30.6.1988 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.950, in der Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 3.150 und ab 1.1.1989 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 1.950 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben."

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 19.5.1956 miteinander die Ehe geschlossen. Der Beklagte zog im Frühjahr 1987 aus der Ehewohnung aus und lebt seither mit einer anderen Frau zusammen. Sein Einkommen betrug bis November 1989 monatlich durchschnittlich (einschließlich der Sonderzahlungen) S 28.363; seit 1.1.1989 beträgt es S 31.863. Er hat keine weiteren Sorgepflichten.

Die Klägerin war vor Jahren an Lungentuberkulose erkrankt, welche nur unter Komplikationen und Defektbildungen abgeheilt ist. Bei ihr besteht deshalb ein multifaktorielles Krankheitsbild mit zahlreichen Defekten und Schädigungen, die mannigfache Therapieversuche und Medikamenteneinnahmen erforderlich machen. So unterzieht sich die Klägerin einer Sauerstofflangzeitbehandlung und erhält regelmäßig Eigenblutinjektionen mit ozonisiertem Sauerstoff. Fallweise sind auch Ganzkörpermassagen erforderlich. Die Klägerin nimmt auch - auf Grund einer Empfehlung eines Heilpraktikers - regelmäßig Knoblauchperlen, Vitamin E, Magnesium, Enzyme, Lachsöl und Nierentropfen ein. Fallweise sucht sie auch Fachärzte privat auf. Wegen ihres Leidens benötigt sie einen PKW. Für eine Haushaltshilfe, die Gartenbetreuung, die Teilnahme an einer Rufhilfe, die Betriebskosten ihres PKW für unbedingt erforderliche Fahrten und die Stromkosten für die Sauerstoffbehandlung wendet die Klägerin monatlich durchschnittlich S 3.871 auf. Für Naturheilmittel, deren Linderungseffekt aus schulmedizinischer Sicht zwar nicht nachgewiesen ist, von der Klägerin aber subjektiv empfunden wird, wendete sie in der Zeit von Juli 1987 bis November 1988 insgesamt S 7.287,50, somit monatlich durchschnittlich S 430 auf. Im November 1987 erhielt die Klägerin vier Vollmassagen, für die sie je S 330 zahlte.

Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses (vormalige Ehewohnung), welches die Klägerin seit dem Auszug des Beklagten allein bewohnt. Beide leisten Rückzahlungen auf Darlehen von monatlich je S 3.995. Die Betriebskosten des Hauses trägt die Klägerin allein, wovon auf die Heizkosten im Jahr 1987 monatlich S 1.300, im Jahr 1988 monatlich S 1.450 entfielen.

Die Klägerin bezieht wegen ihrer Dienstbehinderung eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG); diese betrug bis 30.6.1988 (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) monatlich durchschnittlich S 20.045,66, vom 1.7.1988 bis 31.12,1988 S 20.504,16 und seit 1.1.1989 S 20.935,83. Diese Rente besteht aus einer Beschädigtengrundrente, einer Zusatzrente, einer Familienzulage, einer Schwerstbeschädigtenzulage, einer Kleider- und Wäschezulage sowie einer Pflegezulage. Die Pflegezulage betrug zuletzt monatlich S 8.676.

Der Beklagte zahlt der Klägerin freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000 und wendet für eine - von der Klägerin auch in Anspruch genommene - Krankenzusatzversicherung monatlich rund S 800 auf.

Die Klägerin begehrt (zuletzt), den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr ab dem Tag der Klageführung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.350 zu zahlen. Wegen ihrer Kriegsbeschädigung bedürfe sie ständiger Pflege und dauernder Behandlungen. Von ihrer Rente seien daher nur die Grundrente, die Familienzulage, sowie das Kleider- und Wäschepauschale in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Zusatzrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage hingegen dienten der Abdeckung der krankheitsbedingten Mehrauslagen und hätten daher bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu bleiben. Die krankheitsbedingten Mehrauslagen, die durch die Sozialversicherung nicht abgedeckt würden, erreichten auch die Höhe der dafür in der Rente enthaltenen Beträge. Weiter habe sie die für das Einfamilienhaus auflaufenden Rückzahlungen zur Hälfte, die Betriebskosten jedoch zur Gänze zu tragen. Aufgrund dieser Lebens- und Einkommensverhältnisse der Streitteile stehe ihr als haushaltsführender Ehefrau der begehrte Unterhaltsbetrag zu.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die der Klägerin gewährte Rente sei zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; der von ihr behauptete krankheitsbedingte Mehraufwand liege in Wahrheit nicht vor. Die erforderlichen Aufwendungen würden von der Sozialversicherung getragen. Aufgrund der von ihm freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen nehme die Klägerin in angemessener Weise am Familieneinkommen teil.

Das Erstgericht wies die Unterhaltsklage ab. Die Kriegsopferrente sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Für Zulagen jedoch, die zur Abgeltung eines konkreten Mehraufwandes gewährt würden, gelte das dann nicht, wenn sie tatsächlich für diesen Mehraufwand verwendet werden. Die Klägerin habe nur einen monatlichen Mehraufwand von S 3.871 nachgewiesen. Sie habe einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 40 % des Familieneinkommens, abzüglich ihres eigenen Einkommens. Unter Zugrundelegung der Einkommen der Streitteile habe die Klägerin von der Erhebung der Klage bis zum 30.6.1988 einen Anspruch auf monatlich S 1.500, in der Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 von S 1.260 und ab 1.1.1989 von S 2.400 gehabt. Der vom Beklagten tatsächlich geleistete Unterhalt habe diesen Anspruch jeweils überschritten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Die Kriegsopferversorgungsrente sei einer Invaliditätspension gleichzuhalten und demnach zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Einzelne Rentenbestandteile dürften bei der Unterhaltsbemessung nicht gesondert beurteilt werden. Die Ehegatten hätten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen; der Ehegatte, der den Haushalt führt, leiste dadurch seinen ihm obliegenden Beitrag, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen seien. Das gelte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter. Die Ehegatten gestalteten die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich autonom. Daher bestimmten sich die den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse primär nach dieser Gestaltung und innerhalb dieser nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen Sorgepflichten und umfaßten Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie die übrigen Bedürfnisse nach Erholung, Freizeitgestaltung, aber auch medizinischer Versorgung. Die schweren Gesundheitsschäden der Klägerin hätten in der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile stets besonderes Gewicht gehabt. Daher seien nicht nur jene Kosten zu tragen, die aus schulmedizinischer Sicht zumindest mehr oder weniger verläßlich eine Besserung des Krankheitszustandes oder doch eine Linderung mit sich bringen. Bei diesem besonders gelagerten Sachverhalt sei die auf Durchschnittsverhältnisse angewendete "Prozentmethode", die nur eine Orientierungshilfe darstelle, nicht mathematisch genau anzuwenden. Daß die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten "angemessen zu berücksichtigen" seien, bedeute darüber hinaus, im Einzelfall billigem Ermessen gerecht zu werden und nicht die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten einfach anzurechnen. Das Familieneinkommen der Streitteile sei im Jahr 1988 so aufgeteilt gewesen, daß davon rund S 23.300 für die Klägerin und S 25.600 für den Beklagten verwendet worden seien. Die Wohnkosten der Klägerin seien - auch unter Berücksichtigung bestehender Zahlungspflichten - höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Beklagte habe durch die Zahlung der Hälfte der Rückzahlungen indirekt insoweit einen Beitrag zur Gesundheit der Klägerin geleistet, als sie in der früheren Ehewohnung weiterhin allein wohnen könne. Ab dem Jahr 1989 habe sich diese Relation wegen der Einkommensverschiebung klar zu Gunsten des Beklagten verschoben. Unter Berücksichtigung des krankheitsbedingten Mehraufwandes der Klägerin von monatlich durchschnittlich rund S 3.900 und der vom Beklagten erbrachter Unterhaltsleistungen verblieben der Klägerin zur Deckung monatlich jedoch rund S 19.000. Damit bleibe auch ein ausreichender Spielraum, so daß die Klägerin frei entscheiden könne, welche weiteren Ausgaben sie zu ihrer medizinischen Versorgung machen will. Aber auch ab diesem Jahr nehme die Klägerin mit mehr als 40 % am Familieneinkommen teil, sodaß auch unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse gerade noch keine Unterhaltsverletzung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil zur Frage, inwieweit Einkünfte eines kranken Ehegatten sowie zur Bestreitung eines erhöhten Aufwandes erlangte Einkommensteile bei der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 94 ABGB angemessen zu berücksichtigen sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gänzlich, der Gerichte zweiter Instanz (Art XVI Z 9 WGN 1989 BGBl 343) aber im wesentlichen fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, daß sie wesentliche Rentenbestandteile, nämlich die Pflegezulage, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Zusatzrente, nur wegen ihrer schweren Krankheiten zur Abdeckung des damit verbundenen Mehraufwandes erhalte, so daß diese bei der Unterhaltsbemessung nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt werden dürften. Auch seien die vom Beklagten für die Ehewohnung erbrachten, allein der Vermögensbildung dienenden Zahlungen nicht als Unterhaltsleistungen zu werten. Dazu ist folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 50/128; SZ 52/6) hat bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht. Die Frage, ob sich dieser Unterhaltsanspruch des voll berufstätigen Ehegatten, der daneben den Haushalt führt oder geführt hat, nur aus § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB (so die zitierte Rechtsprechung) oder aus § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB (so im wesentlichen die gesamte Literatur: Nachweise in Pichler bei Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 94; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖAV 3/88, 63 ff 64) ergibt, ist für die hier vorzunehmende Bemessung des Unterhaltsanspruches der nicht berufstätigen Klägerin, die unbestrittenermaßen den Haushalt vor der Trennnung der Ehegatten geführt hat, ohne Bedeutung, weil sich der Unterhaltsanspruch des nicht oder nicht voll berufstätigen Ehegatten nach der Rechtsprechung jedenfalls aus § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB ergibt und daher die eigenen Einkünfte der Klägerin nicht schlechthin anzurechnen sondern bloß "angemessen zu berücksichtigen" sind.

Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitsloses Einkommen und die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension (Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu § 94). Wie der Oberste Gerichtshof bereits zur Anrechenbarkeit der Lehrlingsentschädigung als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes ausgeführt hat (JBl 1991, 41) ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Allerdings bleiben dabei jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, außer Betracht. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung der gemäß § 94 Abs 2 ABGB angemessen zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Schwimann aaO Rz 43 zu § 94). Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nach Auffassung des erkennenden Senates grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.

Gemäß § 12 Abs 1 KOVG erhalten Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das die Gewährung der Zusatzrente ausschließt. Die Zusatzrente ist daher schon nach dem Gesetzeswortlaut Einkommensbestandteil. Aber auch die Schwerstbeschädigtenzulage, die gemäß § 11 a Abs 1 KOVG nur erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten, deren Beschädigung einen bestimmten Grad erreicht, wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient daher ebenfalls nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen. Nur die Pflegezulage, die nicht als Teil der Beschädigtenrente angesehen wird (VwSlg 2.828 A) wird auch wegen erhöhter beschädigungsbedingter Auslagen gewährt, nämlich dann, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf (§ 18 Abs 1 KOVG), wobei ihre Höhe nach der Schwere des Leidenszustandes und nach den für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft ist (§ 18 Abs 2 KOVG). Schon deshalb, weil diese Zulage auch nach der Schwere des Leidenszustandes abgestuft ist, enthält sie einen Bestandteil, der nicht zur Abgeltung eines konkreten Mehrbedarfes geleistet wird. Diese Zulage kann daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern nur so weit, als ihr auch erhöhte Auslagen gegenüberstehen. Die Klägerin erhält im vorliegenden Fall die Pflegezulage in einer Höhe von zuletzt S 8.676. Sie hat allerdings nur einen krankheitsbedingten Mehraufwand von rund S 3.900, der in diesem Umfang von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurde. Bei einem derart komplexen Krankheitsbild aber, wie es bei der Klägerin besteht, müssen in diesem Rahmen auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die - zwar nicht aus schulmedizinischer Sicht, aber nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - schmerzlindernd oder erleichternd wirken. Daher sind im konkreten Fall auch die Aufwendungen für die Naturheilmittel und Ganzkörpermassagen von monatlich durchschnittlich S 700 ebenfalls als zu berücksichtigender Mehraufwand zu qualifizieren, so daß von dieser Zulage ein Betrag von S 4.600 nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist.

Die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten erfolgt nach billigem Ermessen durch Heranziehung der im § 94 Abs 1 ABGB aufgestellten Grundsätze für die Beitragspflicht (Gamerith aaO 65; Pichler aaO Rz 6 zu § 94). Sie führt demnach regelmäßig nur zu einem geringeren Abzug vom Unterhaltsanspruch, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat. Die Mehrbelastung durch die Haushaltsführung, die Berufstätigkeit, Kinderziehung, Alter, Krankheit uä ist dabei zu berücksichtigen; je mehr berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, desto geringer sind die Abzüge vom Unterhaltsanspruch wegen eigener Einkünfte (Schwimann aaO Rz 18 zu § 94). Die Verminderung der Haushaltsarbeit infolge Auszug des anderen Ehegatten hat auf diese Berücksichtigung keinen Einfluß (Gamerith aaO 65). Bei der Klägerin sind davon ihr Alter und - vor allem - das durch mannigfache Leiden gekennzeichnete Krankheitsbild zu berücksichtigen, wobei jedoch der krankheitsbedingte Sonderbedarf durch Rentenbestandteile, die ohnehin nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, gedeckt wird. Unter diesen Umständen erachtet der erkennende Senat eine Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Beklagten (abzüglich der erhöhten Aufwendungen) im Ausmaß von 85 % als billig.

Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler aaO Rz 39 zu § 94; Schwimann aaO Rz 25 zu § 94) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Derartige Prozentmethoden ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz und können daher auch nicht vom Obersten Gerichtshof als verbindlich angesehen werden. Sie können jedoch als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die Zeit von der Erhebung der Klage bis zum 30.6.1988 eine Bemessungsgrundlage von rund S 44.000, welche zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von rund S 17.500 führen würde. Nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie daher Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.400, worauf der Beklagte bereits S 2.000 in bar und S 800 für eine von der Klägerin nicht abgelehnte Krankenzusatzversicherung geleistet hat. In der Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1988 ergibt sich aufgrund derselben Bemessungsgrundlage wegen des geringfügig höheren Einkommens der Klägerin nur ein Unterhaltsanspruch von S 4.200. Ab 1.1.1989 beträgt die Bemessungsgrundlage jedoch rund S 48.000, der Unterhaltsanspruch der Klägerin daher rund S 13.900; nach angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von rund S 5.500 monatlich, worauf die Klägerin ebenfalls nur S 2.800 erhalten hat. Mit diesen Unterhaltsbeträgen nimmt die Klägerin in angemessener Weise am Familieneinkommen teil. Dem Beklagten aber verbleiben - läßt man den dem krankheitsbedingten Mehrbedarf entsprechenden Einkommensteil der Klägerin außer Betracht - noch immer mehr als 50 % des Familieneinkommen, so daß damit die finanzielle Nivellierung der Ehegatten vermieden und dem besser verdienenden Ehegatten der für das Erwerbsleben erforderliche Leistungsanreiz erhalten bleibt (vgl dazu Schwimann aaO Rz 25 zu § 94).

Aus den dargelegten Gründen war daher der monatliche Unterhalt der Klägerin in den genannten Zeiträumen mit den angeführten Beträgen festzusetzen, wobei die bisher freiwillig geleisteten Beträge gesondert anzuführen waren.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Klägerin hat für die Vergangenheit (bis zum Schluß der Verhandlung) weniger als die Hälfte, für die Zukunft jedoch mehr als die Hälfte des begehrten Unterhaltsbetrages (jeweils unter Abzug der vom Beklagten tatsächlich geleisteten Beträge) erreicht. Unter diesen Umständen ist die Aufhebung der beiderseitigen Kosten geboten. Wegen dieser Gesamtbetrachtung des Prozeßerfolges bleibt für die verhältnismäßige Berücksichtigung anteiliger Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO kein Raum mehr.

Anmerkung

E25261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00503.91.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten