RS OGH 1991/12/17 5Ob54/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

MRG §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

"Neuschaffung" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG setzt nicht voraus, daß ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist; es genügt, daß es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar geworden ist. Bei schwerer Beschädigung wesentlicher allgemeiner Teile des Hauses, die für den betreffenden Mietgegenstand wichtig sind, kommt die Neuschaffung dieser allgemeinen Teile des Hauses einer Neuschaffung des Bestandgegenstandes gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069642

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0050OB00054_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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