Norm
HGB §384Rechtssatz
Der Kommissionär ist nicht berechtigt, das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten zu stornieren. Den Rückersatz des Erlöses des Kommissionsgutes kann er daher vom Kommittenten nur fordern, wenn er beweist, daß eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes nicht zu umgehen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015