Norm
JN §45Rechtssatz
Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im § 45 JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach § 441 bzw § 240 Abs 2 ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.Der zur Vermeidung bzw Abkürzung eines Zwischenstreits über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Paragraph 45, JN angeordnete Rechtsmittelausschluß kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Rechtsmittelwerber geltend macht, das Erstgericht habe mit seinem Beschluß einer nach Paragraph 441, bzw Paragraph 240, Absatz 2, ZPO präkludierten Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023