Norm
StGB §12 Fall2 BbRechtssatz
Beitragstäterschaft ist gegenüber Bestimmungstäterschaft materiell subsidiär; eine Verurteilung wegen Beteiligung an derselben Tat in beiden Täterschaftsarten ist daher rechtsirrig, aber mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden. (vgl EvBl 1978/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020