Norm
GOG §85Rechtssatz
Gegen eine gemäß §§ 85 Abs 1, 97 GOG in Verbindung mit § 220 Abs 1 ZPO in einem Strafverfahren durch das Oberlandesgericht verhängte Ordnungsstrafe steht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (EvBl 1957/337).Gegen eine gemäß Paragraphen 85, Absatz eins, 97, GOG in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO in einem Strafverfahren durch das Oberlandesgericht verhängte Ordnungsstrafe steht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen (EvBl 1957/337).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037294Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008