RS OGH 1992/3/5 7Ob518/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Überlassung eines Dienstnehmers einer Gebietskörperschaft an eine andere Gebietskörperschaft (hier nach § 18 a Abs 1 Z 1 der Dienstordnung der Stadtgemeinde Wien) handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt der beiden Gebietskörperschaften. Werden die von einen Dienstgeber an den anderen überwiesenen Pensionsbeiträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt, handelt es sich hiebei um einen nach § 1435 ABGB zu beurteilenden privatrechtlichen Akt worüber auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.Bei der Überlassung eines Dienstnehmers einer Gebietskörperschaft an eine andere Gebietskörperschaft (hier nach Paragraph 18, a Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung der Stadtgemeinde Wien) handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt der beiden Gebietskörperschaften. Werden die von einen Dienstgeber an den anderen überwiesenen Pensionsbeiträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt, handelt es sich hiebei um einen nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilenden privatrechtlichen Akt worüber auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033729

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00518_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten