RS OGH 1992/3/11 3Ob513/92, 6Ob507/92, 6Ob160/05f, 1Ob189/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

ABGB §266
ABGB §267
ABGB §271
ABGB §282 B

Rechtssatz

Im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung ist ein Widerstreit der Interessen des Behinderten und seines Sachwalters gegeben, so daß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 513/92
    Veröff: RZ 1994/93 S 279
  • 6 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 507/92
  • 6 Ob 160/05f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
    Auch; Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T1)
  • 1 Ob 189/06k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 189/06k
    Vgl aber; Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T2); Veröff: SZ 2006/153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048957

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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