RS OGH 2017/3/16 3Ob542/92, 9Ob182/98z, 5Ob136/10a, 5Ob221/10a, 1Ob49/17p

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

EheG §90 Abs1
  1. EheG § 90 heute
  2. EheG § 90 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung bezieht sich nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmenden gerichtliche Anordnung einer Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter Rechte für den anderen Ehegatten, ohne daß einer von ihnen oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden kann, darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bewahrungsgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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