RS OGH 1992/3/11 3Ob542/92, 9ObA53/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

AußStrG §16 Abs3 idF WGN 1989
ZPO §521a Abs2
ZPO §508a Abs2

Rechtssatz

Erstattet der Rechtsmittelgegner eine Rechtsmittelbeantwortung, obwohl die Frist hiezu noch nicht in Gang gesetzt geworden war (§ 508a Abs 2 ZPO), so hat er auch dann, wenn er sich darin auf Ausführung zur Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels beschränkt, damit bereits seine verfahrensrechtliche Befugnis zur Erstattung der Rechtsmittelgegenschrift ausgeübt und verbraucht (so schon 6 Ob 607/90).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 542/92
  • 9 ObA 53/08x
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 53/08x
    Vgl auch; Beisatz: Wurde bereits vor der Mitteilung, dass eine Beantwortung der Revision freistehe, eine Revisionsbeantwortung eingebracht, so ist, da dem Revisionsgegner ohnehin nur eine Beantwortung zusteht, von einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen und es kann sogleich über die Revision entschieden werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007546

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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