Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus.Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB vorweg aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018