Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.Auch für Klagen des Sozialversicherungsträgers gegen eine der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Personen auf Grund einer von diesen bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen abgegebenen Bürgschaft ist das HG zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024