RS OGH 1992/4/1 1Ob9/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Norm

AHG §1 G
AHG §2 Abs1

Rechtssatz

Es genügt die Behauptung, daß wer auch immer als Organ einschritt und welcher Dienststelle im Vollzugsbereich der beklagten Partei er angehört haben mag, er in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine Amtspflicht ausübte. Der belangte Rechtsträger kann sich nicht darauf berufen, mangels Individualisierung des Organes sei es ihm unmöglich, dieses festzustellen und allenfalls gegen dieses daher Rückgriff zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 9/92
    Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049996

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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