Norm
AHG §1 GRechtssatz
Es genügt die Behauptung, daß wer auch immer als Organ einschritt und welcher Dienststelle im Vollzugsbereich der beklagten Partei er angehört haben mag, er in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine Amtspflicht ausübte. Der belangte Rechtsträger kann sich nicht darauf berufen, mangels Individualisierung des Organes sei es ihm unmöglich, dieses festzustellen und allenfalls gegen dieses daher Rückgriff zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049996Dokumentnummer
JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_003