RS OGH 1992/4/8 9ObA65/92, 7Ob2021/96y, 6Ob2072/96s, 9ObA8/97k, 3Ob2434/96d, 9ObA16/98p, 9ObA159/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Norm

AO §53 Abs3
AO §53 Abs4

Rechtssatz

§ 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
    Veröff: SZ 65/56
  • 7 Ob 2021/96y
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 2021/96y
  • 6 Ob 2072/96s
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2072/96s
    Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. (T1)
  • 9 ObA 8/97k
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 9 ObA 8/97k
    Auch
  • 3 Ob 2434/96d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
    nur T1
  • 9 ObA 16/98p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 16/98p
    Auch; Beisatz: Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen; die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T2)
  • 9 ObA 159/98t
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 159/98t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 215/98a
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 215/98a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 116/00t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T3)
  • 8 ObA 148/01z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 148/01z
    Auch
  • 8 ObA 285/01x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
    Auch; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden, so kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden. (T4)
  • 8 Ob 124/03y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 124/03y
    Auch; Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Ausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann daher im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T5)
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren. (T6)
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl auch
  • 7 Ob 112/08h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 112/08h
    nur T1
  • 3 Ob 82/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 42/09s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 42/09s
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    nur: Nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs darf ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden. (T7); Veröff: SZ 2009/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten