RS OGH 2006/10/19 9ObA65/92, 4Ob269/00p, 3Ob157/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AO §53 Abs4
AO §66 Abs1
  1. AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden.Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach Paragraph 66, Absatz eins, AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0052178">9 ObA 65/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
    Veröff: SZ 65/56
  • RS0052178">4 Ob 269/00p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 269/00p
    nur: Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. (T1); Veröff: SZ 73/164
  • RS0052178">3 Ob 157/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
    Auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Ablauf der Nachfrist treten aber die Verzugsfolgen ein und die Forderung lebt wieder auf. (T2); Veröff: SZ 2006/161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052178

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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